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II. Beginn des Arbeitsverhältnisses – Anmeldung / 2.2 Keine Beschäftigten

Walter Dietsch
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Keine Beschäftigten sind:

  • Beamte, Richter, Soldaten (vgl. Teil II 2.2.1)
  • Hauptamtliche Bürgermeister (vgl. Teil II 2.2.2)
  • Übungsleiter (vgl. Teil II 2.2.3)
  • Ehrenamtlich tätige Bürgermeister, Inhaber von Ehrenämtern (vgl. Teil II 2.2.4)
  • Feuerwehrkommandanten und andere Beschäftigte mit Aufwandsentschädigungen (vgl. Teil II 2.2.5)
  • Beschäftigte in freiwilligem sozialen Jahr (vgl. Teil II 2.2.6)
  • Heimarbeiter (vgl. Teil II 2.2.7)

2.2.1 Beamte, Richter, Soldaten

Beamte, Richter und Soldaten – auch Zeitsoldaten – sind keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, da sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Eine Versicherung in der Zusatzversorgung ist daher nur möglich, wenn sie aus dem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis – ohne Versorgungsanspruch – ausgeschieden sind. Allerdings ist eine Nachversicherung für die Zeit des Beamten- oder Soldatenverhältnisses in der Zusatzversorgung – anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung – nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 2.3.2000 festgestellt, dass ehemalige Beamte, Richter und Soldaten keinen Nachversicherungsanspruch in der Zusatzversorgung haben.

2.2.2 Hauptamtliche Bürgermeister

Die Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister ist kein Beschäftigungsverhältnis.

Für einen hauptamtlichen Bürgermeister kann eine bereits bestehende Pflichtversicherung nur fortgeführt werden, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers und seine Bürgermeistertätigkeit nicht bei derselben Stadt bestehen. In diesem Fall muss das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden; es kann vielmehr ein Sonderurlaub vereinbart werden. Im Falle einer Beurlaubung kann die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bis zum Ablauf von 10 Jahren fortgeführt werden. Ab dem 10. Jahr der Bürgermeistertätigkeit endet die Pflichtversicherung regelmäßig automatisch, da der hauptamtliche...

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