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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Sportlehrer

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Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Aufwendungen für zum Sportunterricht angeschaffte Gegenstände wie zB Kleidungsstücke (Trainingsanzug, Turnhose, Turnschuhe) und Sporttaschen usw sind bei einem Sportlehrer nur dann als > Werbungskosten abziehbar, wenn die Gegenstände ausschließlich im Sportunterricht verwendet werden. Eine private Mitveranlassung von ganz untergeordneter Bedeutung führt zu keinem anderen Ergebnis (EFG 1997, 334). Die Abgrenzung im Einzelfall obliegt dem FG als Tatsacheninstanz (BFH/NV 2007, 1869). Aufwendungen für Skibekleidung gehören zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung iSv § 12 Nr 1 EStG; es handelt sich nicht um typische Berufskleidung. Entsprechendes gilt für Skigerät, wenn der Stpfl nicht nachweist, dass es ausschließlich für Erwerbszwecke benutzt wird und deshalb ein Arbeitsmittel ist (EFG 2004, 1206). Ergänzend > Berufskleidung und > Arbeitsmittel Rz 20 Sportgerät; vgl BFH/NV 1990, 765. Wegen steuerfreier Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 12.

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Den Abzug der Aufwendungen für einen Skilehrgang zum Erwerb der Schulskileiterlizenz ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig (> Bildungsaufwendungen Rz 70 Lehrer). Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse können als WK bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht (BFH 213, 566 = BStBl 2006 II, 782). Hingegen sind Aufwendungen für einen Fortbildungslehrgang, der Kenntnisse und Techniken für den Einsatz von Snowboards uä vermittelt, bei einem Lehrer, der kein Sportlehrer ist, keinen Sportunterricht erteilt und keine entsprechenden schulischen Arbeitsgemeinschaften leitet, keine WK, weil der Zusammenhang mit der...

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