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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Freibeträge für nebenberuf ... / a) Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten

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Rz. 11

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder Personen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, werden im Rahmen eines Dienstverhältnisses als ArbN oder im Rahmen eines sonstigen Dienstleistungsvertrags als Auftragnehmer tätig.

Übungsleiter ist, wer Veranstaltungen leitet oder zB als Assistent mitleitet, in denen Menschen ihre Fähigkeiten unter Anleitung selbst entwickeln und erproben (BFH 146, 63 = BStBl 1986 II, 398).

Ausbilder und Erzieher ist, wer durch unmittelbare persönliche Zuwendung die geistigen und körperlichen Fähigkeiten anderer Menschen entwickelt, indem er sie zum Lernen anregt, ihre natürlichen Anlagen fördert und ihr Wissen und Können durch Üben sichert, verbessert oder in Prüfungen feststellt (BFH 146, 63 aaO).

Der Betreuer ist eine Person, die durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den von ihr betreuten Menschen dem Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements zuzurechnen ist; dies gilt besonders für die Arbeit im Jugend- und Sportbereich (vgl Gesetzesbegründung – BT-Drs 14/2070 S 37). Ein Betreuer kümmert sich um die körperliche und seelische Befindlichkeit anderer jugendlicher oder erwachsener Personen, ohne sie darüber hinaus zu erziehen oder zu pflegen. Für ehrenamtliche Betreuungstätigkeit iSv § 1878 BGB gibt es den besonderen Freibetrag des § 3 Nr 26b EStG (> Rz 8/3). Zu Einzelheiten > Rz 75 ff.

Die Tätigkeitsbilder können sich überschneiden, müssen also nicht klar gegeneinander abgegrenzt werden. Zur Nebenberuflichkeit im Einzelnen > Rz 27 ff.

 

Rz. 12

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Unter einer Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer ist zB die Tätigkeit als Sporttrainer (auch Stundentrainer), Mannschaftsbetreuer in Sportvereinen, Skilehrer, Chorleiter und Dirigent...

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