Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG München Urteil vom 15.12.2003 - 1 K 2187/03 (veröffentlicht am 10.02.2004)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Skiausrüstung eines Sportlehrers. Einkommensteuer 2000 und 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Erwerb von Carving-Ski durch einen Sportlehrer (Realschullehrer) führt auch dann nicht zu abziehbaren Werbungskosten, wenn ein zweites Paar Alpinski zur privaten Nutzung zur Verfügung steht.

2. Bei einem Skianzug mit eingebauter Tasche zur Aufnahme eines Funkgerätes handelt es sich auch dann nicht um typische Berufskleidung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG, wenn dieser zunächst im Rahmen der Durchführung eines beruflich veranlassten Schulskikurses eingesetzt wird.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Skiausrüstung als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können.

Der Kläger (Kl) ist von Beruf Sportlehrer an der Realschule in A. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 machte er als Arbeitsmittel u.a. folgende Aufwendungen geltend:

DM

Berufskleidung

1.079,93

Skiinstandhaltungsset

158,22

Skizubehör

206,27

Skirucksack

152,91

Handydetektor

14,99

Reinigung Berufskleidung

331,55

AfA Carving-Ski (Anschaffung am 11.11.00 für 1.050,10 DM)

175,02

AfA Skilehreranzug (Anschaffung am 14.1.2000 für 1.648 DM)

549,33

2.668,22

Zugleich mit der Steuererklärung legte der Kl eine Bescheinigung seiner Schule vom 10.6.2001 (ESt-Akte 2000 Bl 61) vor, in der diese bestätigt, dass der Kl seit dem Schuljahr 2000/2001 im Rahmen des Skilagers und des „Differenzierten Sportunterrichts Ski alpin” Carving-Unterricht erteile.

Im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 2.8.2001 ließ der Beklagte (Finanzamt – FA–) diese Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Begründet wurde dies damit, dass es sich insoweit um Kosten der privaten Lebensführung handele.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens teilte der Kl im Schreiben vom 26.9.2001 mit, dass er sich die Carving-Ski zwangsläufig habe anschaffen müssen, weil ihm diese von der Schule nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Er selbst sei im Besitz eines Paares Alpinski, die er im Jahr 1999 erworben habe. Außerdem sei er begeisterter Skitourengänger und besitze eine entsprechende Ausrüstung. Auf der Piste fahre er eher selten. Die Carving-Ski verwende er nur während eines Schulskikurses und zur Vorbereitung darauf. Auch den Skilehreranzug habe er ausschließlich für die Durchführung von Schulskikursen erworben, da er hierfür einen speziellen Anzug benötige. Dieser sei mit einer Tasche zur Aufnahme eines Funkgerätes versehen. Außerdem habe er sich im Jahr 2000 einen neuen Skianzug für private Zwecke gekauft. Das Skiinstandsetzungsset benötige er dringend für die Pflege und Instandhaltung des Materials. Privat lasse er sich seine Ski im Fachgeschäft herrichten. Auch der Rucksack sei dienstlich erforderlich, um darin Unterrichtsmaterial und das Erste-Hilfe-Set zu transportieren.

Im Schreiben vom 28.11.2001 teilte der Kl dem FA mit, dass er auf die Anerkennung der Carving-Ski verzichte, da der Nachweis der ausschließlichen dienstlichen Nutzung nahezu unmöglich sei. Des Weiteren übersandte er mit Schreiben vom 8.12.2002 die Belege für die geltend gemachte Berufskleidung und führte aus, dass er seine „Ausrüstung Ski alpin” privat nicht verwende. Auch die Vorbereitungsfahrten auf einen Schulskikurs seien ausschließlich dienstlich veranlasst.

In einem weiteren Schreiben vom 1.3.2003 bat der Kl um Berücksichtigung von 90 % der Aufwendungen für die Carving-Ski. Diese Ski nutze er nachweislich für 2 Wochen jährlich beruflich. Hierfür benötige er einen qualitativ hochwertigen Skianzug, da er bei Wind und Wetter unterwegs sei, was auch für die Skihandschuhe zutreffe.

Der Einspruch hinsichtlich des Streitjahrs 2000 hatte teilweise Erfolg. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung (EE) vom 16.4.2003 wurden aufgrund der vorgelegten Belege für die Berufskleidung Aufwendungen in Höhe von 573 DM und außerdem der Betrag für den Handydetektor (15 DM) als weitere Werbungskosten in Abzug gebracht. Die Einkommensteuer 2000 wurde deshalb auf 16.533 DM herabgesetzt.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2001 beantragte der Kl u.a. den Abzug der folgenden Beträge als Arbeitsmittel:

DM

Skibrille

99,90

Skisack

52,80

AfA Carving-Ski (Ganzjahresbetrag)

350,03

AfA Skilehreranzug

549,33

1.052,90

Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 5.9.2002 wurden diese Aufwendungen nicht berücksichtigt. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Berufskleidung (1.261,86 DM) und für die Reinigung der Berufskleidung (331,55 DM) wurden allerdings in vollem Umfang in Abzug gebracht.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen diesen Bescheid teilte das FA im Schreiben vom 6.2.2003 mit, dass es von den Aufwendungen für die Berufskleidung 524,65 DM nicht mehr anerkennen wolle und dass deshalb mit einer Heraufsetzung der Steuer zu rechnen sei. Dementsprechend wurde die Einkommensteuer im Rahmen der EE für das Jahr 2001 vom 16.4.2003 auf 15.490 DM heraufgesetzt.

Mit der Klage wird erneut ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Kein Betriebsausgabenabzug für bürgerliche Kleidung
Zwei Männer beim Handschlag
Bild: Haufe Online Redaktion

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um „typische Berufskleidung“ nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.


Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


FG Baden-Württemberg 4 K 448/01
FG Baden-Württemberg 4 K 448/01

rechtskräftig  Entscheidungsstichwort (Thema) Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug keine Werbungskosten  Leitsatz (redaktionell) Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug, den er nach den Anweisungen des Arbeitgebers als ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren