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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Spanien

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Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Das Königreich Spanien (Hauptstadt: Madrid; Amtssprache: überwiegend Spanisch) ist ein europäischer Staat auf der Iberischen Halbinsel. Es grenzt im Westen an > Portugal und im Norden an > Andorra sowie an > Frankreich. Zu Spanien gehören die Balearischen Inseln im Mittelmeer (> Balearen), die Kanarischen Inseln im Atlantik sowie die Enklaven > Ceuta und > Melilla in Afrika.

Seit dem VZ 2013 gilt das DBA vom 03.02.2011 nebst Protokoll mit Zustimmungsgesetz vom 16.01.2012 (BGBl 2012 II, 18 = BStBl 2013 I, 349), das am 18.12.2012 in Kraft getreten ist (vgl Bekanntmachung des AA vom 08.02.2013, BGBl 2013 II, 329 = BStBl 2013 I, 363). Das Abkommen wurde von Deutschland für eine Modifikation durch das MLI (> Doppelbesteuerung Rz 303 ff) benannt; (weitere) aktuelle Planungen zur Anpassung oder Neufassung des DBA bestehen mit Stand vom 01.01.2023 nicht (vgl BMF vom 18.01.2023, BStBl 2023 I, 195).

Bis zum VZ 2012 galt das vorherige DBA vom 05.12.1966 mit Zustimmungsgesetz vom 16.01.1968 (BGBl 1968 II, 9 = BStBl 1968 I, 296). Im Stichwort zitierte ältere Rechtsprechung ist damit idR zum früheren Abkommen ergangen, uE jedoch bei Fortgeltung der jeweiligen Grundsätze auch für die heutige Situation erhellend.

Spanien ist Mitgliedstaat der > Europäische Union und verwendet als Währung den > Euro.

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt, räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien einschließlich der Balearen, Kanarischen Inseln und der Außengebiete Ceuta und Melilla (> Rz 1) sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1–3). Zur Bestimmung der Ansässigkeit vgl Art 4 sowie > Doppelbesteuerung Rz 155 ff. Zum Begriff der ständigen Wohnstätte iSd DBA 1966 (> Rz ...

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