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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Schulgeld / B. Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs 1 Nr 9 EStG

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Rz. 10

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

Nach § 10 Abs 1 Nr 9 EStG ist das Schulgeld als SA unter folgenden Voraussetzungen abziehbar (vgl dazu BMF vom 09.03.2009, BStBl 2009 I, 487).

I. Begünstigte Personen

 

Rz. 11

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

Begünstigt sind unbeschränkt stpfl Personen (vgl § 50 Abs 1 Satz 4 EStG), die für ein Kind Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder auf Kindergeld haben. Zu den Anspruchsvoraussetzungen > Kinderfreibeträge Rz 25 ff sowie > Kindergeld Rz 10 ff.

II. Begünstigte Einrichtungen

1. Lokale Abgrenzung

 

Rz. 12

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

Hinsichtlich ihrer Belegenheit kommen schulische Einrichtungen im > Inland in Betracht. Darüber hinaus sind Schulen begünstigt, die in einem Mitgliedstaat der EU (> Europäische Union) oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den EWR (> Europäischer Wirtschaftsraum) Anwendung findet (§ 10 Abs 1 Nr 9 Satz 2 EStG). Deshalb konnte auch bis zum Austritt von > Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich, VK) aus der EU Schulgeld für den Besuch eines schottischen Internats (BFH/NV 2009, 559) oder eines Internats in England unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Nr 9 EStG abziehbar sein (BFH 222, 428 = BStBl 2008 II, 976). Obwohl das VK bereits zum 31.01.2020 aus der EU ausgetreten ist, können aufgrund Art 126 des Austrittsabkommens noch Schulgeldzahlungen bis zum 31.12.2020 berücksichtigt werden.

Außerdem sind > Deutsche Schulen im Ausland unabhängig von ihrer Belegenheit begünstigt (§ 10 Abs 1 Nr 9 Satz 4 EStG; vgl außerdem BFH 209, 40 = BStBl 2005 II, 518; FG RP vom 13.09.2010, DStRE 2011, 603 = HaufeIndex 2 601 569; > Auslandsschulen); Entsprechendes gilt für > Europäische Schulen (vgl BFH 213, 345 = BStBl 2006 II, 682; zu einem abschließenden Verzeichnis vgl www.eursc.eu/de/Accredited-European-Schools/locations). Näheres zu den anerkannten De...

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