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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Rabatte / C. Rabatte von Dritten

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Rz. 71

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Bietet ein fremder Unternehmer (Dritter) der Belegschaft insgesamt oder einem einzelnen ArbN eines bestimmten privaten oder öffentlichen ArbG seine Waren oder Dienstleistungen zu günstigeren Bedingungen an als seinen anderen Kunden, so werden diese Angebote entweder von dem Dritten unmittelbar oder unter Beteiligung des ArbG, des Betriebsrats oder bestimmter als Kontaktpersonen auftretender Kollegen oder auch durch einen außerbetrieblichen kollektiven Zusammenschluss der ArbN an den interessierten ArbN herangetragen. Dies kann zu einem sog Beziehungskauf führen, der steuerlich ohne Auswirkungen ist. Je nach Gestaltung des Sachverhalts kann es aber auch zu einem dem LSt-Abzug oder zu einem lediglich der ESt unterliegenden geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis kommen (§ 8 Abs 1 iVm § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Die von der Rechtsprechung erarbeiteten Kriterien für die Abgrenzung hat die FinVerw in BMF vom 20.01.2015, BStBl 2015 I, 143 zusammengefasst.

I. Arbeitnehmern von Dritten eingeräumte Rabatte als Arbeitslohn

 

Rz. 72

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Grundsätzlich gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben den Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden (§ 8 Abs 1 iVm § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Dazu kann auch ein Preisnachlass beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen gehören, wenn er mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des ArbN erweist (zum Grundsätzlichen > Arbeitslohn Rz 4, 44 ff). Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Vorteil dem ArbN von einem Dritten zugewendet wird und zwischen der Zuwendung des Dritten und dem Dienstverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Davon ka...

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