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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Parkgebühren

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Rz. 1

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Bei Dienstreisen sind auch die Unterbringungs-(Abstell-)kosten für das Kfz am Zielort – neben den Parkgebühren während der Fahrt – abziehbare > Werbungskosten (> Reisekosten Rz 125). ArbN, die bei Auswärtstätigkeit ein eigenes Fahrzeug benutzen, können die hierbei entstehenden Parkgebühren neben den für diese Fahrten geltenden Km-Sätzen (> Kilometer-Pauschalen Rz 5) als WK geltend machen (> R 9.8 Abs 1 LStR).

 

Rz. 2

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Bei Fahrten von der Wohnung zur > Erste Tätigkeitsstätte sind Parkgebühren durch die Entfernungspauschale (> Kilometer-Pauschalen Rz 1) abgegolten (> Entfernungspauschale Rz 75ff; BMF vom 31.10.2013, BStBl 2013 I, 1376 unter Nr 4). Das gilt auch für Gebühren im Parkhaus beim Arbeitsplatz, für den Betriebsprüfer, der seinen PKW für Fahrten zum FA und den zu prüfenden Stpfl nutzt (EFG 1982, 617) und für die Parkgebühren bei Nutzung des "park & ride"-Systems der Deutschen Bahn (vgl EFG 1997, 1106).

 

Rz. 3

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Hingegen lässt der BFH im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die notwendigen Garagenkosten am Ort der Zweitwohnung zum Abzug als WK zu (BFH 240, 1 = BStBl 2013 II, 286). Notwendig iSd § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG sind die Kosten, wenn sie zB im Hinblick auf die angespannte Parkraumsituation oder für das sog Anwohnerparken notwendigerweise angefallen sind, oder die örtlichen Gegebenheiten notwendigerweise einen abgeschlossenen Parkplatz erfordern. Seit dem VZ 2014 sollen solche Kosten aber nur im Rahmen des Höchstbetrags für Unterkunftskosten abziehbar sein (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 4 EStG; im Einzelnen > Doppelte Haushaltsführung Rz 136, 143).

 

Rz. 4

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Eine Ausnahme gilt bei schwerbehinderten ArbN (§ 9 Abs 2 Satz 3 EStG; > R 9.10 Abs 3 LStR): Beme...

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