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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Nachforderung von Lohnsteuer / 3. Nachforderung bei Eintritt der beschränkten Steuerpflicht (§ 39 Abs 7 EStG)

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Rz. 13

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Wurden für einen bisher unbeschränkt steuerpflichtigen ArbN > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet und gibt dieser ArbN seinen > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland auf, bleibt er mit inländischen Einkünften iSv § 49 EStG (> Inländische Einkünfte) beschränkt steuerpflichtig. Da für beschränkt steuerpflichtige ArbN idR ungünstigere steuerliche Besonderheiten gelten (vgl § 50 Abs 1 EStG; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 6/1, 28), führt der LSt-Abzug aufgrund der gebildeten LSt-Abzugsmerkmale zu ungesetzlichen Steuervorteilen. Der ArbN hat deshalb den Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht dem bisherigen > Wohnsitz-Finanzamt unverzüglich anzuzeigen (§ 39 Abs 7 Satz 1 EStG). Das FA macht die gebildeten LSt-Abzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts der beschränkten Steuerpflicht an durch Sperrung des Abrufs ungültig (BMF vom 08.11.2018, Rz 77, BStBl 2018 I, 1137, > Anh 2 ELStAM). Für die Bildung und die Änderung der (neuen) > Lohnsteuerabzugsmerkmale ist von da an das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG zuständig (§ 39 Abs 2 Satz 2 EStG; beachte ferner § 39 Abs 3 EStG).

 

Rz. 14

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Meldet sich der ArbN bei Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes nicht bei seinem > Wohnsitz-Finanzamt, hat dieses die zu wenig erhobene LSt usw beim ArbN nachzufordern, sobald der Sachverhalt bekannt wird. Voraussetzung für den Nachforderungsbescheid ist die Änderung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale, deren Feststellung (Bildung) insgesamt aufzuheben ist (§ 164 Abs 2 AO; > Rz 10). Nach Ablauf des VZ kann eine (Pflicht-)Veranlagung des beschränkt steuerpflichtigen ArbN gemäß § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG in Betracht kommen; zuständig für die Veranlagung ist das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 81; erg...

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