Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Mahlzeiten / A. Grundsätzliches

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

I. Aufwendungen des Arbeitnehmers für seine Ernährung

 

Rz. 1

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Ausgaben für Essen und Trinken sind Aufwendungen für die > Lebensführung und steuerlich mit dem > Grundfreibetrag (> Existenzminimum) abgegolten. Sie sind grundsätzlich keine > Werbungskosten, auch wenn wegen des Berufs, etwa zur Erhaltung der Arbeitskraft oder bei besonders schwerer körperlicher Arbeit, eine besondere zB kalorienreiche oder zusätzliche Ernährung erforderlich ist und dafür Mehraufwendungen entstehen (BFH 86, 574 = BStBl 1966 III, 608; zu Kraftsportlern BFH/NV 2014, 1359). Auch Aufwendungen für > Getränke in Betrieben, in denen die ArbN Hitze und Staub ausgesetzt sind, zB in Gießereien, sind keine WK; ebenso für Getränke bei Arbeiten in tropischem Klima (EFG 1974, 416).

 

Rz. 2

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Ebenso führen die Kosten einer Mahlzeit außerhalb des Hauses grundsätzlich zu nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung (§ 12 Nr 1 EStG), selbst wenn der ArbN aus dienstlichen Gründen (Zeitersparnis, Diensteinteilung, weite Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte usw) außerhalb seines Haushalts essen muss. Auch Mehrkosten, die dabei gegenüber einer Beköstigung im Haushalt entstehen, sind grundsätzlich keine WK (BFH 173, 166 = BStBl 1994 II, 418; > R 9.1 Abs 2 Satz 1 LStR).

 

Rz. 3

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Ausnahmen für den Abzug des Mehraufwands für Verpflegung als WK enthält § 9 Abs 4a EStG bei > Auswärtstätigkeit, besonders bei Dienstreisen (> Reisekosten Rz 80 ff) sowie für die > Doppelte Haushaltsführung Rz 125 ff. Diese Ausnahmen gelten für den WK-Abzug von ArbN ebenso wie für den Abzug von > Betriebsausgaben bei Freiberuflern und Gewerbetreibenden (vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5 EStG; so schon BFH 155, 287 = BStBl 1989 II, 276).

 

Rz. 4

Stand: EL 143 – ET: 09/2025

Aufwendungen für Fahrten vom Arbeitsplatz zur ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.25 § 14 EStG (Veräußerung des Betriebs)
    2
  • Lohnsteuerhilfeverein: Bestellung zum Leiter einer Beratungsstelle setzt Bestehen einer Abschlussprüfung voraus
    2
  • Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an ... / 2.8.9 Schulden im erworbenen Sonderbetriebsvermögen
    1
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 28.2.2026) / 2.10 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.14 § 7b EStG (Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau)
    0
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 28.2.2026) / 2.14 § 7b EStG (Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau)
    0
  • Sauer, SGB III § 159 Ruhen bei Sperrzeit / 2.9.1 Verfahren bei Eintritt von Arbeitslosigkeit
    0
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 80 Bevollmächtigte und Beistände / 1.8.2 Wesen der Vollmachtserteilung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Wachstumschancengesetz
Wachstumschancengesetz
Bild: Haufe Shop

Das Wachstumschancengesetz ist die größte Steuerreform der letzten Jahre. Expert:innen von Ernst & Young stellen die Einzelmaßnahmen des Wachstumschancengesetz übersichtlich dar und erläutern, wo Beratungsbedarf besteht und welche Gestaltungsvarianten sich nach neuem Recht ergeben.


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren