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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kommanditgesellschaft auf Aktien

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Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die KGaA ist eine KapGes und damit – im Gegensatz zur KG – wie eine AG eine > Juristische Person, bei der aber – anders als bei einer AG – mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (§ 278 Abs 1 AktG). Steuerlich sind die Gewinnanteile und Geschäftsführervergütungen der persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) bei der Ermittlung des Einkommens der KGaA abziehbar (§ 9 Abs 1 Satz 1 Nr 1 KStG), bei dem persönlich haftenden Gesellschafter aber Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs 1 Nr 3 EStG). Die persönlich haftenden Gesellschafter können deshalb aus ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG beziehen, obwohl sie die Stellung des Vorstands einer AG (allgemein > Vorstandsmitglieder) innehaben (§ 283 AktG; so auch BFH 157, 382 = BStBl 1989 II, 881).

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Zur Haftung für Lohnsteuer der persönlich haftenden Gesellschafter (geborene Geschäftsführer einer KGaA) vgl §§ 34, 69 AO und > Haftung für Lohnsteuer Rz 155 ff. Zu Vermögensbeteiligungen an KGaA > Mitarbeiterkapitalbeteiligung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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  Rz. 1 Stand: EL 141 – ET: 03/2025 Vorstandsmitglieder einer KapGes (zB > Aktiengesellschaft, > Familienstiftung, > Genossenschaften, > Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) sind im Steuerrecht > Arbeitnehmer (BFH 94, 366 = BStBl 1969 II, 185; BFH 100, ...

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