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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kindergeld / b) Freizügigkeitsberechtigte

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Rz. 12/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Durch die Einfügung des Abs 1a in § 62 EStG wird der KiG-Anspruch für Freizügigkeitsberechtigte ab dem 01.08.2019 neu geregelt. Davor hatten in Deutschland lebende freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaats (zu den EU/EWR-Staaten > Europäische Union) sowie der Schweiz (vgl § 62 Abs 2 iVm Abs 1 EStG) ohne zeitliche Beschränkung Anspruch auf KiG. Weitere Hinweise zur Schweiz > Rz 33. Sie benötigten keine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis (> Rz 13), sondern hatten, wenn sie im Inland wohnten, grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf KiG wie Deutsche (> Europäische Union Rz 5 ff). Einzelheiten ergaben sich aus den Verordnungen (EG) Nr 883/2004 und 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Darüber hinaus galt das Gleichbehandlungsgebot gemäß den Verträgen über die EU (> Rz 8). Ebenso, wenn das Kind nicht in Deutschland lebte (> Rz 23). Zur Identifizierung des Kindes > Rz 19.

 

Rz. 12/3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Freizügigkeitsberechtigung gilt grundsätzlich für alle, die einer Beschäftigung nachgehen sowie für Personen, die in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Sie beruht in Deutschland auf dem FreizügG/EU vom 30.07.2004 (BGBl 2004 I, 1950 [1986]). Zur Berechtigung von Unionsbürgern während der Geltung von Übergangsbestimmungen, die die Aufnahme einer Beschäftigung einschränken, vgl BFH 248, 519 = BStBl 2015 II, 901. Die Freizügigkeitsberechtigung muss mit einer Bescheinigung des ausländischen Versicherungsträgers darüber nachgewiesen werden, dass der Betroffene in irgendeinem Zweig der sozialen Sicherheit in einem EU-Mitgliedstaat versichert ist (vgl BFH 234, 316 = BStBl 2013 II, 619; andernfalls kein Anspruch – BFH 248, 20 = BStBl 2018 II, 394)...

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