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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haushaltshilfe / 2. Haushaltsnahe gewerbliche Dienstleistungen

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Rz. 40

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Eine Ermäßigung seiner ESt kann der Stpfl auch bei der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen erlangen, die von einem gewerblichen Unternehmen erbracht werden (§ 35a Abs 2 Satz 1 Alt 2 und Satz 2 EStG). Zum Umfang der Steuerermäßigung > Rz 47 ff. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung setzt eine Nachweismöglichkeit voraus. Zu Einzelheiten > Rz 59 ff.

 

Rz. 41

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Haushaltsnahe Dienstleistungen iSv § 35a Abs 2 EStG sind nur solche, die in einem Haushalt erbracht werden; ggf auch in einer > Dienstwohnung (vgl BMF vom 09.11.2016, Rz 45, BStBl 2016 I, 1213, > Rz 9). Sie müssen mit der Haushaltsführung im Zusammenhang stehen. Dafür kommen alle Tätigkeiten in Betracht, die Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können (> Rz 22 ff), aber nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden und zudem keine > Handwerkerleistungen iSv § 35a Abs 3 EStG sind; selbst Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungsarbeiten, die gewöhnlich von Mitgliedern des Privathaushalts erledigt werden, sind – obwohl haushaltnah (> Rz 22) – deshalb keine haushaltsnahen Dienstleistungen (BFH 229, 534 = BStBl 2011 II, 909 zu Maler- und Tapezierarbeiten). Eine – nicht abschließende – Aufzählung begünstigter bzw nicht begünstigter Dienstleistungen enthält BMF vom 09.11.2016, Anlage 1, geändert durch BMF vom 01.09.2021, BStBl 2021 I, 1494, > Rz 9. Das die haushaltsnahen Dienstleistungen erbringende gewerbliche Unternehmen kann im Übrigen Kleinunternehmer iSv § 19 UStG sein und ohne > Umsatzsteuer abrechnen (vgl zu > Handwerkerleistungen BMF vom 09.11.2016, Rz 22, > Rz 9).

 

Rz. 41/1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Solche haushaltsnahen Dienstleistungen erbringen zB gewerbliche Agenturen für Reinigungsdi...

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
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