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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haushaltshilfe / 2. Haushaltsnahe gewerbliche Dienstleistungen

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Rz. 40

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Eine Ermäßigung seiner ESt kann der Stpfl auch bei der Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen erlangen, die von einem gewerblichen Unternehmen erbracht werden (§ 35a Abs 2 Satz 1 Alt 2 und Satz 2 EStG). Zum Umfang der Steuerermäßigung > Rz 47 ff. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung setzt eine Nachweismöglichkeit voraus. Zu Einzelheiten > Rz 59ff.

 

Rz. 41

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Haushaltsnahe Dienstleistungen iSv § 35a Abs 2 EStG sind nur solche, die in einem Haushalt erbracht werden; ggf auch in einer > Dienstwohnung (vgl BMF vom 09.11.2016, Rz 45, BStBl 2016 I, 1213, > Rz 9). Sie müssen mit der Haushaltsführung im Zusammenhang stehen. Dafür kommen alle Tätigkeiten in Betracht, die Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können (> Rz 22 ff), aber nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden und zudem keine > Handwerkerleistungen iSv § 35a Abs 3 EStG sind; selbst Schönheitsreparaturen und kleinere Ausbesserungsarbeiten, die gewöhnlich von Mitgliedern des Privathaushalts erledigt werden, sind – obwohl haushaltnah (> Rz 22) – deshalb keine haushaltsnahen Dienstleistungen (BFH 229, 534 = BStBl 2011 II, 909 zu Maler- und Tapezierarbeiten). Eine – nicht abschließende – Aufzählung begünstigter bzw nicht begünstigter Dienstleistungen enthält BMF vom 09.11.2016, Anlage 1, > Rz 9. Das die haushaltsnahen Dienstleistungen erbringende gewerbliche Unternehmen kann im Übrigen Kleinunternehmer iSv § 19 UStG sein und ohne USt abrechnen (vgl zu > Handwerkerleistungen BMF vom 09.11.2016, Rz 22, > Rz 9).

 

Rz. 41/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Solche haushaltsnahen Dienstleistungen erbringen zB gewerbliche Agenturen für Reinigungsdienste oder Gebäudereiniger (zB Fensterputzer oder zB eine Person, die es übernimmt, von Zeit zu Zeit bei Bedarf eine vom Stpfl selbstgenutzte Wohnung in einem Feriengebiet unter Einsatz eigener Reinigungsmittel und Gerätschaften aufzuräumen und zu reinigen – ähnlich EFG 1999, 235). Vermittelt eine gewerbliche Agentur dem Stpfl eine Haushaltshilfe mit der er einen Arbeitsvertrag abschließt, stellt die Vermittlungsleistung keine begünstigte Dienstleistung dar, da sie nicht im Haushalt des Stpfl erbracht wird (EFG 2016, 621). Aus dem gleichen Grund sind auch Kosten für die Vermittlung einer Immobilie nicht begünstigt (FG HE vom 23.02.2017 – 11 K 1660/16, DStRE 2017, 1220). Zu den Voraussetzungen, unter denen Bewohner eines Alten[wohn]heims oder Pflegeheims für Reinigungsdienste Anspruch auf eine Steuerermäßigung haben, > Rz 41/3. Begünstigter Dienstleister idS ist auch ein Gärtner, soweit er Gartenpflegearbeiten, zB Rasenmähen oder Heckeschneiden, durchführt. Arbeiten eines Gärtners, die typischerweise nicht von Haushaltsmitgliedern durchgeführt werden, zB das erstmalige Anlegen eines Gartens, sind dagegen als > Handwerkerleistungen Rz 13 begünstigt (BFH 234, 391 = BStBl 2012 II, 232). Haushaltsnahe Dienstleistungen kann auch eine > Hausschneiderin erbringen. Als ebenfalls begünstigt sieht die FinVerw von Speditionen durchgeführte privat veranlasste Umzüge an (vgl BMF vom 09.11.2016, Anlage 1, > Rz 9).

 

Rz. 41/2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Außerdem begünstigt sind ins Haus kommende gewerbliche Pflegedienste (§ 35a Abs 2 Satz 2 Alt 1 EStG); auch gemeinnützige Institutionen – zB AWO, Johanniter oder ASB – erbringen solche Dienstleistungen bei Überlassung einer Pflegekraft. Die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen setzt keinen Nachweis der Pflegebedürftigkeit und nicht den Bezug von Leistungen aus der PflV voraus (BMF vom 09.11.2016, Rz 13, > Rz 9). Deshalb sind die Leistungen zur Grundpflege – zB Hilfe beim Aufstehen/Zubettgehen, Baden/Duschen, Zahnpflege, Hilfestellung bei der Essensaufnahme – begünstigt einschließlich der von selbständigen Masseuren, Mani- und Pediküren im Haushalt angebotenen Pflegedienste, soweit sie nicht als > Krankheitskosten berücksichtigt worden sind (> Rz 69). Die Pflege- und Betreuungsleistungen können im Haushalt des Pflegebedürftigen und/oder im Haushalt des Stpfl erbracht werden (> Rz 25/1 aE; zum Heim > Rz 41/3). Nicht begünstigt sind Aufwendungen für das gestellte Material sowie auch sonstige gelieferte Waren (zB Stützstrümpfe oder ein Pflegebett); > Rz 62. Die Leistungen der > Pflegeversicherung und solche nach § 17 SGB IX sind anzurechnen, soweit sie zweckgebunden für nach § 35a EStG begünstigte Dienstleistungen gewährt werden (vgl BMF vom 09.11.2016, Rz 42f, > Rz 9, mit Beispielen); es führen also insoweit nur diejenigen Aufwendungen für Dienstleistungen zu einer Steuerermäßigung, die von der PflV nicht getragen werden. Angerechnet werden Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI und der Kostenersatz nach § 45b SGB XI, nicht jedoch das Pflegegeld (§ 37 SGB XI). Werden mehrere Personen in einem Haushalt gepflegt, wird § 35a EStG nur einmal gewährt (> Rz 49). Nimmt die pflegebedürftige Person einen > Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch, schließt dieses die Berücksichtigu...

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  Rn. 15 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs 2 S 1 EStG wird für die unter s Rn 3–4 umschriebenen haushaltsnahen Tätigkeiten gewährt, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern steuerrechtlich selbstständig erbracht ...

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