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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haushaltshilfe / 2. Höchstbeträge

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Rz. 47

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Je nach Art der haushaltsnahen Aufwendungen (> Rz 44) gelten für die Steuerermäßigung bei einem einheitlichen Prozentsatz von 20 % unterschiedliche Höchstbeträge:

 
Art der Aufwendungen Rechtsgrund Höchstbetrag im VZ Höchstens begünstigter Aufwand im VZ
bei geringfügiger Beschäftigung im Privathaushalt iSv § 8a SGB IV (> Rz 26 ff) § 35a Abs 1 EStG 510 EUR 2 550 EUR
Bei Beschäftigungsverhältnissen, die keine geringfügige Beschäftigung sind (> Rz 30 ff) und Dienstleistungen gewerblicher Unternehmen (> Rz 40 ff) insgesamt (> Rz 48) § 35a Abs 2 EStG 4 000 EUR 20 000 EUR

Zum Höchstbetrag von 1 200 EUR des § 35a Abs 3 EStG > Handwerkerleistungen Rz 2.

 

Rz. 48

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die keine geringfügige Beschäftigung sind (> Rz 30 ff) und haushaltsnahe gewerbliche Dienstleistungen einschließlich der Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen, die im Haushalt des Stpfl oder der gepflegten Person erfolgen und die in Heimunterbringungskosten enthaltenen Aufwendungen für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind (> Rz 40 ff), werden zusammen gerechnet; für die Summe dieser Aufwendungen gilt der Höchstbetrag von 4 000 EUR im VZ (vgl § 35a Abs 2 EStG). Eine mehrfache Inanspruchnahme des jährlichen Höchstbetrags von 4 000 EUR ist also nicht möglich (> Rz 54 Beispiel 3).

 

Rz. 48/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Höchstbeträge stellen Jahresbeträge dar. Sie sind auch dann nicht zu kürzen, wenn die begünstigten Aufwendungen nicht in allen Kalendermonaten des VZ angefallen sind (> Rz 54 Beispiel 2).

 

Rz. 49

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Höchstbeträge sind haushaltsbezogen, dh sie können nur einmal je Haushalt ausgeschöpft werden. Die Höchstbeträge stehen deshalb Ehegat...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG ( ... / aa) Splitting-Verfahren/verwitweter Steuerpflichtiger
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