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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Gerichtsvollzieher

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Rz. 1

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Gerichtsvollzieher (GVZ) sind > Arbeitnehmer. Aufgrund der Besoldungsgesetze der Länder werden ihre Entschädigungen durch VOen festgesetzt. Seit 2008 gilt zB in BY die BKEntschV vom 29.11.2007 (GVBl BY 2007 S 827), zuletzt geändert durch VO vom 05.02.2020 (GVBl BY 2020, 84), und in BW seit 2011 die GVVergVO vom 03.12.2010 (GBl 2010 S 1043), zuletzt geändert durch VO vom 03.05.2019 (GBl 2019, 153). Die Regelungen der Länder zielen darauf ab, dem GVZ die typischen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vollziehertätigkeit sowie die Bürokosten zu erstatten. Sie sind jedoch in der Ausgestaltung unterschiedlich, was zu steuerlich unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Während früher häufig ein Teil der Entschädigungen als > Aufwandsentschädigungen iSv § 3 Nr 12 Satz 1 EStG steuerfrei gezahlt wurde, bestimmen die neueren VOen idR, dass die GV-Vergütung in vollem Umfang stpfl > Arbeitslohn ist und die notwendigen Sach- und Personalaufwendungen als > Werbungskosten beim FA geltend zu machen sind (zu Einzelheiten vgl FinMin BW vom 10.02.2011 – 3-S 233.7/36, juris). Anspornvergütungen sind stets stpfl Arbeitslohn.

 

Rz. 2

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Soweit Aufwendungen mit einer steuerfreien Entschädigung zusammenhängen oder als > Auslagenersatz unbesteuert bleiben, ist ein Abzug von WK gesetzlich ausgeschlossen (vgl § 3c EStG; > Werbungskosten Rz 69 ff). Erweist sich die steuerfreie Aufwandsentschädigung jedoch als nicht ausreichend, kann der GVZ dem FA gegenüber die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterhaltung des Büros im Einzelnen nachweisen. Sie werden als WK berücksichtigt, soweit diese Aufwendungen die steuerfreie Aufwandsentschädigung übersteigen (BYLfSt vom 11.03.2009 – S-2337.1.1–3/1-St-32; FinMin BW vom 12.02.2011 [> Rz 1]; EFG 1992, 72...

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