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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Doppelte Haushaltsführung / V. Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung und für Fahrten zwischen Lebensmittelpunkt und Ort der ersten Tätigkeitsstätte

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Rz. 155

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

ArbN, die mehr als eine wöchentliche Heimfahrt zum Haupthausstand am Lebensmittelpunkt (> Rz 115 ff) durchführen, können wählen, ob sie anstelle der in Betracht kommenden Mehraufwendungen wegen einer dHf (> Rz 110–153) die Aufwendungen für sämtliche Fahrten zwischen der weiter entfernten Wohnung (Lebensmittelpunkt; > Rz 27 ff) und der > Erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs 4 EStG) mit der > Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG geltend machen wollen (> R 9.11 Abs 5 Satz 2 LStR; BFH 154, 59 = BStBl 1988 II, 990; vgl BFH 175, 553 = BStBl 1995 II, 137). Der ArbN kann das Wahlrecht bei derselben dHf für jedes > Kalenderjahr nur einmal ausüben (> R 9.11 Abs 5 Satz 3 LStR). In den Vergleich wird die Entfernungspauschale für die am Beschäftigungsort angefallenen Wegstrecken von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte (> Rz 124) nicht einbezogen.

 

Rz. 156

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

Wer den Ansatz der Fahrtkosten iHd Entfernungspauschale nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG wählt, kann Aufwendungen wegen dHf nicht geltend machen. Vom WK-Abzug ausgeschlossen sind damit der Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate (> Rz 125–134) und Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort einschließlich der Umzugskosten (> Rz 135 ff, > Rz 150 ff).

 

Beispiel:

A wohnt mit seiner Familie in Münster. Er wird 2026 von seinem ArbG an eine Zweigniederlassung in Hannover versetzt. In Hannover übernachtet A in einem angemieteten Apartment (Wohngemeinschaft mit Arbeitskollegen), wofür er monatlich 230 EUR bezahlt. Wegen der günstigen Autobahnverbindung fährt A zweimal wöchentlich mit dem eigenen Pkw nach Hause zu seiner Familie in Münster (angenommen 200 Entfernungs-km).

A kann für jedes Kalenderjahr während der gesamten Dauer der dHf wählen, ob er die Aufwendungen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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