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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Doppelte Haushaltsführung / II. Zur Gesetzessystematik

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Rz. 9

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Die bei doppelter Haushaltsführung entstehenden Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft wurden herkömmlich als gemischte Aufwendungen iSv § 12 Nr 1 EStG behandelt (> Rz 11ff), weil das ‚Wohnen’ zur privaten Lebensführung gehört und aus beruflichem Anlass entstehende zusätzliche Aufwendungen dafür sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind. Durch § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 und Abs 4a EStG werden sie aber ausdrücklich der beruflichen Sphäre zugeordnet (> Lebensführung Rz 3ff); die Regelung ist also lex specialis zu § 12 Nr 1 EStG. Inzwischen entspricht es allgemeiner Auffassung, dass es ausschließlich berufliche Gründe sind, die solche zusätzlichen Aufwendungen veranlassen. Bei dieser Betrachtung hat § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 und Abs 4a EStG nur insoweit konstitutive Bedeutung, als der Abzug von WK eingeschränkt wird (glA H/H/R/Bergkemper, § 9 EStG Anm 490; Schmidt/Loschelder, § 9 EStG Rz 220 mwN). In den typisierenden Beschränkungen kann eine Berücksichtigung der Nähe zur privaten Sphäre gesehen werden.

 

Rz. 10

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG ist hinsichtlich der Kosten für Fahrten zwischen dem Haupthausstand und dem Beschäftigungsort außerdem lex specialis zu Nr 4: Soweit tatbestandsmäßig eine dHf gegeben ist und damit die Beschränkung auf eine wöchentliche (Familien-)Heimfahrt gilt, schließt das den Abzug der Entfernungspauschale nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG für die arbeitstäglichen Fahrten zum Lebensmittelpunkt aus (zu einer Option für den Abzug weiterer Fahrtkosten > Rz 156ff). Ohne diesen Vorrang von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG könnte der ArbN den Aufwand für beliebig viele arbeitstägliche Fahrten vom Beschäftigungsort zum Lebensmittelpunkt als WK ansetzen und zusätzlich die Aufwendungen für ‚gelegentliche’ ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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