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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Darlehen / 2. Darlehen bis 2 600 EUR

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Rz. 25

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Unbesteuert bleiben – aus Vereinfachungsgründen und ohne gesetzliche Grundlage – Zinsvorteile bei Darlehen, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des > Lohnzahlungszeitraum 2 600 EUR nicht übersteigt. Der Verzicht auf die Besteuerung geringer Zinsvorteile vereinfacht deren Erfassung beim ArbG. Vgl BMF vom 19.05.2015, BStBl 2015 I, 484.

 

Rz. 26

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Ebenso wird aus Gründen der > Billigkeit verfahren, wenn das Darlehen zur Beseitigung von Schäden in Katastrophenfällen aufgenommen wird, und zwar während der gesamten Laufzeit (> R 3.11 Abs 2 LStR), wenn das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Gleiches gilt in diesen Fällen auch für Zinszuschüsse (> Rz 15). Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei (vgl zB FinMin RP vom 26.07.2021 – S 1915 A 2018/0001–0401 447, HaufeIndex 14 707 412).

 

Rz. 27

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Das gilt sowohl bei einer Bewertung nach § 8 Abs 2 EStG als auch nach § 8 Abs 3 EStG. Damit bleiben nicht nur Zinsvorteile aus Restdarlehen, sondern auch Kleindarlehen bis zu 2 600 EUR unbesteuert. Der Betrag von 2 600 EUR ist eine Freigrenze; deshalb ist bei höheren Darlehen der gesamte Zinsvorteil steuerpflichtig.

 

Beispiel 1:

Der ArbG hat dem ArbN am 01.02.2022 ein unverzinsliches Darlehen von 3 000 EUR gewährt, das der ArbN beginnend ab 01.03.2022 in Höhe von 300 EUR monatlich tilgt. Der nach den Grundsätzen marktüblicher Verzinsung ermittelte Maßstabszinssatz iSv § 8 Abs 2 Satz 1 EStG beträgt 6 %. Neben der Zinsverbilligung erhält der ArbN noch ein > Job-Ticket im Wert von 46 EUR monatlich; die 50 EUR-Freigrenze ist deshalb überschritten. Der zu besteuernde Zinsvorteil iHv 6 % beträgt

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