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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebliche Altersversorgung / III. Höhe des bAV-Förderbetrags

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Rz. 255

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Der bAV-Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 % der für die Förderung in Betracht kommenden Beiträge (zu den Voraussetzungen > Rz 224 ff), höchstens 144 EUR (§ 100 Abs 2 Satz 1 EStG). Der Höchstbetrag von 144 EUR je ArbN ist ein Jahresbetrag. Mindestens beträgt der Förderbetrag 72 EUR (30 % von 240 EUR Mindestbetrag als Beitrag; > Rz 239).

 

Rz. 256

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Ohne Bedeutung für die Höhe des bAV-Förderbetrags ist, ob der ArbG Beiträge als Jahresbetrag, halb-, vierteljährlich, monatlich oder unregelmäßig zahlt; entrichtet der ArbG einen jährlichen Beitrag als Einmalbetrag, brauchen die Einkommensgrenze (> Rz 243 ff) und die Erreichung des Mindestbetrags (> Rz 239) nur einmal bei Beitragsleistung geprüft werden (BMF vom 06.12.2017, Rz 124, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8).

 

Rz. 257

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Bei laufender oder unregelmäßiger Zahlung der Beiträge kann der ArbG den bAV-Förderbetrag auch in Teilbeträgen in Anspruch nehmen (BMF vom 06.12.2017, Rz 119f mit Beispiel, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8).

 

Beispiel:

ArbG A hat in 2019 für seine ArbN mit Steuerklasse I–V und einem monatlichen Gehalt von bis zu 2 200 EUR jeweils eine Direktversicherung abgeschlossen, damit diese später eine zusätzliche Monatsrente zur Altersrente aus der GRV bekommen. Mit der Versicherung ist ein Gesamtbeitrag von 600 EUR jährlich je ArbN vereinbart, den A iHv jeweils 300 EUR zum 01.01. und 01.07. entrichtet.

Der bAV-Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr je ArbN 30 % von 600 EUR, grundsätzlich somit 180 EUR, höchstens aber 144 EUR (Höchstbetrag; > Rz 255).

Für die Beitragszahlung zum 01.01. kann A 90 EUR (30 % von 300 EUR) in der LSt-Anmeldung für den Februar (> Rz 271) als Förderbetrag von der LSt abziehen. Für die Zahlung zum 01.07. darf A in der LSt-A...

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