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Hausgeldverzug

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Begriff

Allgegenwärtiges Problem vieler Eigentümergemeinschaften sind Hausgeldrückstände einzelner Wohnungseigentümer. Hier gilt es für den Verwalter schnell und konsequent zu handeln, um Liquiditätsengpässe innerhalb der Gemeinschaft und die Verjährung rückständiger Hausgeldansprüche zu vermeiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Konkrete spezialgesetzliche Vorschriften hinsichtlich des Hausgeldrückstands existieren nicht. Insoweit sind die allgemein-zivilrechtlichen Bestimmungen des BGB über die Leistungszeit sowie den Verzug einschlägig.

BGH, Beschluss v. 13.2.2020, V ZR 29/15: Der Beschluss über die Einforderung der Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse auf Grundlage der Jahresabrechnung wirkt anspruchsbegründend nur hinsichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrags, welcher die in dem Wirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteigt (Abrechnungsspitze). Zahlungsverpflichtungen, die durch frühere Beschlüsse entstanden sind, bleiben vom Beschluss über die Einforderung der Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse unberührt. Dies gilt insbesondere für die in dem Wirtschaftsplan des abzurechnenden Jahres beschlossenen Vorschüsse.

LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 12.2.2020, 2-13 T 9/20: Es besteht keine Beschlusskompetenz, mit dem Beschluss über die Einforderung der Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse auf Grundlage der Abrechnung eine Anspruchsgrundlage für rückständige Hausgelder zu schaffen.

AG Dortmund, Urteil v. 15.8.2019, 514 C 27/19: Der Beschluss über eine Liquiditätssonderumlage infolge von Hausgeldrückständen entspricht keiner ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die fehlenden Mittel anderweitig aufgebracht werden können.

LG Köln, Urteil v. 29.11.2018, 29 S 48/18: Durch Beschluss kann nicht – auch we...

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