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BGH Beschluss vom 13.02.2020 - V ZR 29/15

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Verfahrensgang

AG Marbach (Urteil vom 19.06.2013; Aktenzeichen 1 C 35/13 WEG)

LG Stuttgart (Urteil vom 23.12.2014; Aktenzeichen 10 S 34/13)

 

Tenor

Von den Kosten des übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten Rechtsstreits tragen

  • 1. die Kosten der ersten Instanz die Klägerin zu 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48 %,
  • 2. die Kosten des Berufungsverfahrens die Klägerin zu 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 % und
  • 3. die Kosten des Revisionsverfahrens die Klägerin zu 37 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 63 %.

Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 2.922,55 EUR.

 

Gründe

Rz. 1

I. Die Beklagten sind Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese hat von ihnen Zahlung von 4.900,19 EUR an Hausgeldrückständen aus den bestandskräftigen Einzelabrechnungen für die Jahre 2008 bis 2011 und dem bestandskräftigen Wirtschaftsplan 2012 nebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Landgericht hat die Verurteilung der Beklagten auf einen Betrag von 3.450,19 EUR nebst Zinsen reduziert. Die Beklagten haben die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Später haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Rz. 2

II. 1. Über die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Danach sind die Kosten wie erkannt zu verteilen.

Rz. 3

a) Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand war die Klage bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung teilweise begründet, teilweise war ihr Erfolg offen, weil die Revision insoweit zu einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht geführt hätte.

Rz. 4

aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten sind in den Abrechnungen zu Recht auch die Kosten für angeschaffte, aber noch nicht verbrauchte Brennstoffe berücksichtigt worden. Solche Kosten sind nach der Rechtsprechung des Senats mangels einer entsprechenden Regelung in der Heizkostenverordnung zunächst nach dem allgemeinen, in § 16 Abs. 2 WEG bestimmten oder einem sonst vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen (Senat, Urteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 251/10, GuT 2012, 261 Rn. 17). Die Klage war deshalb auch in Höhe eines weiteren für diese Kosten anzusetzenden Betrages von 766,56 EUR begründet.

Rz. 5

bb) Hinsichtlich der im Revisionsverfahren danach ursprünglich noch streitgegenständlichen Hausgeldrückstände von 2.155,99 EUR waren die Kosten zu teilen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts werden die Hausgeldrückstände der einzelnen Wohnungseigentümer, die in den aus der Jahresabrechnung abgeleiteten Einzelabrechnungen aufgeführt sind, von der Bestandskraft der Jahresabrechnung nicht erfasst. Im Streitfall ist deshalb auch bei einer bestandskräftig gewordenen Jahresabrechnung der Umfang der Rückstände festzustellen. Das ist hier unterblieben. Mangels entsprechender Aufklärung sind die auf diesen Teil der Forderung entfallenden Kosten hälftig zu teilen. Im Einzelnen:

Rz. 6

(1) Nach der Rechtsprechung des Senats haben die Wohnungseigentümer nicht die Kompetenz, bereits entstandene, indes noch nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers etwa in der Jahresabrechnung erneut zu beschließen und zu begründen. Folge der fehlenden Kompetenz der Wohnungseigentümer ist aber nur die Nichtigkeit des Beschlussteils, mit dem die Ansprüche auf Zahlung rückständiger Beiträge neu begründet werden sollten (Senat, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 147/11, ZfIR 2012, 365 Rn. 8 u. 13 a.E.). Das haben die Vorinstanzen gesehen und deshalb die in den Abrechnungen jeweils angeführten Rückstände aus den Vorjahren unberücksichtigt gelassen.

Rz. 7

(2) Der Beschluss über die Jahresabrechnung wirkt anspruchsbegründend nur hinsichtlich des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Betrages, welcher die in dem Wirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteigt (sog. Abrechnungsspitze). Zahlungsverpflichtungen, die durch frühere Beschlüsse entstanden sind, bleiben hierdurch unberührt. Dies gilt insbesondere für die in dem Wirtschaftsplan des abzurechnenden Jahres beschlossenen und damit nach § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten Vorschüsse (Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, ZfIR 2012, 635 Rn. 20 mwN). In Bestandskraft erwächst deshalb auch nur die Abrechnungsspitze. Nur deren Berechnung kann nach Eintritt der Bestandskraft nicht mehr infrage gestellt werden (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 113/11, ZWE 2012, 90 a.E. [= Rn. 12]). In der Jahresabrechnung aufgeführte Rückstände auf das Hausgeld gehören dagegen nicht zur Abrechnungsspitze. Sie beruhen vielmehr auf dem vorher beschlossenen Wirtschaftsplan. Infolgedessen erwächst ihre Berechnung auch nicht in Bestandskraft. Das hat das Oberlandesgericht München entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend erkannt (NJW-RR 2013, 264, 265).

Rz. 8

cc) Der Betrag von 550 EUR für Baumfällarbeiten, in dessen Höhe die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsverfahren für erledigt erklärt haben, war für die Kosten des Berufungsverfahrens entsprechend der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen.

Rz. 9

b) Der für die Verteilung der Kosten maßgebliche Teilerfolg der Klage fällt in den einzelnen Instanzen unterschiedlich aus, weil sich der Streitgegenstand in den Instanzen verändert hat. Er gestaltet sich im Einzelnen wie folgt:

Verfahren erster Instanz:

eingeklagt

4.900,19 EUR

begründet

Heizölkosten

766,56 EUR

akzeptierte Kosten

527,64 EUR

1/2 Hausgeldrest

1.078,00 EUR

= 2.372,20 EUR

Erfolg

= 48 %

Berufungsverfahren:

eingeklagt (4.900,19 EUR - 527,64 EUR =)

4.372,55 EUR

begründet

Heizölkosten

766,56 EUR

1/2 Hausgeldrest

1.078,00 EUR

Baumfällarbeiten

550,00 EUR

= 2.394,56 EUR

Erfolg

= 55 %

Revisionsverfahren:

eingeklagt (3.450,19 EUR - 527,64 EUR =)

2.922,55 EUR

begründet

Heizölkosten

766,56 EUR

1/2 Hausgeldrest

1.078,00 EUR

= 1.844,56 EUR

Erfolg

= 63 %

Rz. 10

Das führt zu der ausgesprochenen instanzenweise unterschiedlichen Verteilung der Kosten.

Rz. 11

2. Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens entspricht dem noch streitigen Teil der durch das Berufungsurteil neugefassten Zahlungsverurteilung der Beklagten. Von dem Zahlungsbetrag in Höhe von 3.450,19 EUR ist deshalb der Betrag von 527,64 EUR abzuziehen (von den Beklagten bereits in zweiter Instanz "akzeptierte Kosten"). Das führt zu einem Gegenstandswert für das Revisionsverfahren von 2.922,55 EUR.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14982747

ZMR 2020, 11

ZMR 2020, 524

WuM 2020, 311

ZWE 2020, 347

immobilienwirtschaft 2020, 64

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