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Hausgeld (WEG) / 6 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Alexander C. Blankenstein
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Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen gegen die Hausgeldansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen möglich.[1] Nach herrschender Meinung ist daneben auch noch die Aufrechnung mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung möglich. Das Verbot, gegenüber Hausgeldforderungen eine streitige Gegenforderung aufzurechnen, gilt auch, wenn die Gegenforderung nicht als Wohnungseigentümer erworben wurde, sondern aus einer Beschädigung des im Alleineigentum eines Wohnungseigentümers stehenden Nachbarhauses resultiert.[2]

Ein Zurückbehaltungsrecht ist im gleichen Umfang ausgeschlossen wie die Aufrechnung. Insbesondere ist jedes Zurückbehaltungsrecht gegen den Anspruch auf Vorschussleistung ausgeschlossen, da der Gemeinschaft das Gemeinschaftsvermögen zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten außenstehenden Dritten gegenüber nicht vorenthalten werden darf. Ein Zurückbehaltungsrecht scheidet also auch dann aus, wenn der Wohnungseigentümer eigene Ansprüche gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat.[3]

[1] BGH, Urteil v. 29.1.2016, V ZR 97/15, ZMR 2016, 472.
[2] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.4.2007, I-3 Wx 53/07, ZMR 2008 S. 56.
[3] BGH, Urteil v. 1. 6.2012, V ZR 171/11, NJW 2012, 2797; OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 19.8.2005, 20 W 391/05, ZWE 2006, 104.

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