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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.08.2005 - 20 W 391/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Nichteinladung einzelner Wohnungseigentümer zur Wohnungseigentümerversammlung führt grundsätzlich noch nicht zur Nichtigkeit der in dieser Versammlung gefassten Beschlüsse.

2. Wegen angeblich fehlerhafter Jahresabrechnungen kann kein Zurückbehaltungsrecht ggü. laufenden Hausgeldzahlungen auf Grund eines Wirtschaftsplans geltend gemacht werden.

 

Normenkette

WEG §§ 23-24, 28

 

Verfahrensgang

LG Marburg (Beschluss vom 28.07.2005; Aktenzeichen 3 T 8/05)

AG Kirchhain (Aktenzeichen 21 UR II 22/04 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Außergerichtlichen Kosten werden im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 4.084 EUR.

 

Gründe

I. Auf Antrag der Antragsteller hat das AG durch Beschl. v. 29.11.2004 (Bl. 71 ff. d.A.), auf den verwiesen wird, u.a. in Ziff. 1. des Beschlusstenors die Antragsgegner gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage - in O1 zu Händen des Hausverwalters A, ...-straße ..., O2, 2.132 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 180 EUR seit dem 6.1.2004, aus 244 EUR seit dem 6.2.2004, aus 244 EUR seit dem 6.3.2004, aus 244 EUR seit dem 6.4.2004, aus 244 EUR seit dem 6.5.2004, aus 244 EUR seit dem 6.6.2004, aus 244 EUR seit dem 6.7.2004, aus 244 EUR seit dem 6.8.2004 sowie aus weiteren 244 EUR seit dem 6.9.2004 zu zahlen.

Unter anderem hiergegen haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14.12.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsätzen vom 18.1.2005, 22.3.2005, 13.6.2005 weiter begründet haben.

Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.5.2005 in Erweiterung ihres ...

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