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Größenklassen / 2.1 Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklasse nach HGB

Peter Schmitz
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Für die Einteilung in Kleinst-, kleine, mittlere und große Kapitalgesellschaften ist maßgebend, ob bestimmte Größenmerkmale über- oder unterschritten werden. Man spricht daher hier auch von Schwellenwerten.

Maßgebende Größenmerkmale[1] für die Einteilung in Größenklassen sind

  • die Bilanzsumme,
  • die Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag,
  • die Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Die Einordnung in eine andere Größenklasse erfolgt dann, wenn 2 der 3 Größenklassenmerkmale über- oder unterschritten werden.

Aufgrund der stark gestiegenen Inflation in 2021 und 2022 hat die Europäische Union die neuen Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften am 21.12.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurden § 267 Abs. 1 und 2, § 267a Abs. 1 und § 293 Abs. 1 S. 1 HGB geändert. Das Gesetz trat am 17.4.2024 in Kraft.

Die neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, zwingend anzuwenden. Freiwillig können (Wahlrecht) die Schwellenwerte auch schon für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, angewendet werden.

Die bisher gültigen Schwellenwerte sind den Werten in Klammern zu entnehmen.

 
  Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklasse einer Kapitalgesellschaft nach HGB
  Kleinst- kleine mittelgroße große
  Kapitalgesellschaften
  § 267a HGB § 267 Abs. 1 HGB § 267 Abs. 2 HGB § 267 Abs. 3 HGB
Bilanzsumme

bis 450.000 EUR

(bis 350.000 EUR)

bis 7,5 Mio. EUR

(bis 6 Mio. EUR)

bis 25 Mio. EUR

(20 Mio. EUR)

über 25 Mio. EUR

(über 20 Mio. EUR)
Umsatzerlöse

bis 900.000 EUR

(bis 700.000 EUR)

bis 15 Mio. EUR

(bis 12 Mio. EUR)

bis 50 Mio. EUR

(bis 40 Mio. EUR)

über 50 Mio. EUR

(über 40 Mio. EUR)
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