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Grenzgänger / 4 Grenzgängerregelung mit Österreich

Rainer Hartmann
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Eine Auslegungshilfe zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Anwendung der Grenzgängerregelung haben Deutschland und Österreich in einer Konsultationsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 6 DBA-Österreich getroffen. Anwendungsbeispiele erläutern die bilaterale Abmachung.[1] Die Eigenschaft als Grenzgänger, die das Besteuerungsrecht abweichend vom Tätigkeitslandprinzip dem Staat zuweist, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist, erfordert eine tägliche Rückkehr von der Grenzzone des Tätigkeitsstaates in die Grenzzone des Ansässigkeitsstaates. Eine Unschädlichkeitsgrenze von 45 Nichtrückkehrtagen und Arbeitstagen mit Einsätzen außerhalb der Grenzzone bzw. eine 20-%-Grenze von schädlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr regelt, dass die Wohnsitzstaatbesteuerung des Grenzgängers bei "geringfügigen Störungen" der Grenzpendlereinsätze nicht verloren geht.

[1] BMF, Schreiben v. 26.11.2021, IV B 3 – S 1301 – AUT/19/10006 :003, BStBl 2021 I S. 2456; BMF, Schreiben v. 18.4.2019, IV B 3 – S 1301 – AUT/07/10015 – 02, BStBl 2019 I S. 456.

4.1 Grenzzone von 30 km

Die Grenzgängerregelungen des DBA-Österreich entsprechen im Wesentlichen den zu Frankreich dargestellten Grundsätzen. Abweichungen bestehen bezüglich der Grenzzonen. Die Abkommensbestimmungen mit Österreich legen die deutsche bzw. österreichische Grenzzone durch eine 30-km-Grenze fest. Als Grenzzone zu Österreich gilt ein Gebiet von je 30 km (Luftlinie) beiderseits der Grenze. Die Zahl der Straßenkilometer ist für die Entfernungsberechnung nicht maßgeblich. Zur begünstigten Grenzzone zählen ab 2024 auch Gemeinden, deren Gebiet wenigstens teilweise in die 30-Km-Grenze fällt.

4.2 Nichtrückkehr zum Wohnort

Die Grenzgängereigenschaft bleibt erhalten, wenn ein ganzjährig beschäftigter Arbeitnehmer an höchstens 45 Tagen nicht an seinen Wohnort zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone arbeitet.

Besteht die G...

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