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GmbH: Anteilskauf, Anteilsverkauf

Dr. Rocco Jula
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Zusammenfassung

 
Begriff

GmbH-Anteile sind – sofern es keine Einschränkungen im Gesellschaftsvertrag gibt – frei veräußerlich. Sie können verkauft und erworben werden. Zu beachten sind die rechtlichen Vorgaben zur Veräußerung bzw. zum Erwerb von GmbH-Anteilen (Abtretung, notarielle Beurkundung, Eintrag ins Handelsregister, Aufnahme in die Liste der Gesellschafter). Der (Ver-) Kauf eines GmbH-Anteils ist ein gesellschaftsrechtlicher bzw. zivilrechtlicher und gleichzeitig ein steuerrechtlicher Vorgang. Je nach Stellung des Gesellschafters und Höhe und Dauer des Anteilsbesitzes gelten unterschiedliche Besteuerungsgrundsätze.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 17 EStG,§ 32d EStG,§ 8b KStG und § 21 UmwStG.

1 Veräußerung von Anteilen durch eine Kapitalgesellschaft

Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines GmbH-Anteils durch eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) ist von der Körperschaftsteuer (KSt) befreit (§ 8 b Abs. 2 KStG). Umgekehrt mindern Veräußerungsverluste den körperschaftsteuerlichen Gewinn der GmbH nicht.

 
Veräußerungserlös (bzw. bei Entnahme: Teilwert i. d. R. der Verkehrswert)
./. Buchwert des GmbH-Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung
./. Veräußerungskosten
___________________________________
= Veräußerungsgewinn bzw. -verlust

Allerdings sind 5 % eines Veräußerungsgewinns als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln (§ 8b Abs. 3 Satz 1, 34 Abs. 1 KStG). Damit sind de facto 5 % des realisierten Veräußerungsgewinns doch steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Höhe der Beteiligung – im Gegensatz dazu sind Dividenden nur steuerbefreit, wenn die Beteiligung nicht unter 10 % liegt (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG).

Die Körperschaftsteuerbefreiung der Anteilsveräußerung wirkt sich auch auf die Gewerbesteuer aus. Die Ermittlung des Gewerbeertrags richtet sich nach den Vorschriften d...

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