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Gewerkschaften im Betrieb

Dr. Carsten Teschner
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat den Gewerkschaften ausdrückliche Aufgaben nur innerhalb der Betriebsverfassung zugewiesen. Dies sind im Wesentlichen Initiativrechte bei der erstmaligen Bildung eines Betriebsrats oder Einberufung einer Betriebsversammlung. Daneben können sie die Betriebsverfassungsorgane bei der laufenden Arbeit unterstützen sowie bestimmte Überwachungsrechte bei Pflichtverletzungen von Arbeitgeber und Betriebsrat wahrnehmen. Ihre rechtlichen Möglichkeiten zur Reaktion auf Eingriffe der Betriebsparteien in Bereiche, die bereits durch Tarifvertrag geregelt oder einer Regelung durch Tarifvertrag vorbehalten sind, werden durch das BetrVG und die Rechtsprechung begrenzt. Außerhalb der Betriebsverfassung haben sie kein allgemeines Zugangsrecht zum Betrieb, ein solches besteht nur innerhalb der gesetzlichen Aufgabenstellung nach dem BetrVG. Andererseits werden den Gewerkschaften trotz fehlender gesetzlicher Regelungen auf der Grundlage der grundgesetzlich garantierten Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) Betätigungsmöglichkeiten im Betrieb zugestanden. Der Arbeitgeber muss Werbemaßnahmen der Gewerkschaft und die Tätigkeit von gewerkschaftlichen Vertrauensleuten in bestimmten Grenzen hinnehmen. Eine gesetzliche Regelung zu Fragen des "digitalen Werberechts" der Gewerkschaften besteht trotz vieler aktueller Fragestellungen nicht.

1 Gewerkschaftliche Rechte innerhalb der Betriebsverfassung

Durch das BetrVG wird die Aufgabenverteilung zwischen Gewerkschaft und Betriebsrat gesetzlich voneinander abgegrenzt. Sie hat kein allgemeines Zugangsrecht zu den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern. Ein solches besteht nur, soweit sie ihre im Betriebsverfassungsgesetz aufgeführten Aufgaben wahrnimmt. Die vorrangige Aufgabe der Gewerkschaft liegt in ihrem Überwachungsrecht und der Unterstützung des Betriebsrats bz...

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