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Gewerbesteuererklärung 2023 / 4.2 Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb (Zeile 39)

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wurde. Bei Körperschaften ist der Ausgangswert für den Gewinn aus Gewerbebetrieb die Summe der Einkünfte laut Anlage ZVE der Körperschaftsteuererklärung, der ggf. noch (bei nicht gewerbesteuerpflichtigen Einkünften, bei besonderen Verrechnungskreisen, z. B. § 15 Abs. 4 EStG, bei Anwendung des § 5a EStG sowie bei Hinzurechnungsbeträgen nach § 2a Abs. 3 EStG) zu korrigieren ist. Im Fall der Abwicklung einer GmbH ist der gesamte Abwicklungszeitraum der gewerbesteuerliche Gewinnermittlungszeitraum. Der für diesen Zeitraum ermittelte Gewinn ist ratierlich auf die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums (ggf. im Wege von Bescheidänderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) zu verteilen.[1]

Durch Hinzurechnungen und Kürzungen verändert, ergibt sich der Gewerbeertrag.[2]

Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften, nicht jedoch bei Kapitalgesellschaften, wird der Gewerbeertrag um den Freibetrag von 24.500 EUR gekürzt.[3]

Nimmt eine GmbH im laufenden Jahr eine natürliche Person als atypisch stillen Gesellschafter auf, so ist der für Einzelunternehmen und Personengesellschaften geltende Freibetrag von 24.500 EUR in dem Gewerbesteuermessbescheid zu berücksichtigen, der an die GmbH als Geschäftsherrn – die GmbH & atypisch Still betreffend – zu adressieren ist. Der GmbH selbst steht der Freibetrag nicht zu. Der Gewerbeertrag, den sie aufgrund des vor der Aufnahme des stillen Gesellschafters erzielten Gewinns ermittelt hat, ist daher nicht zu kürzen.[4] Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sonstiger juristischer Personen und nichtrechtsfähiger Vereine...

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