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Gesellschaft: Wahl der Rechtsform / 7.2 Einheitlicher Körperschaftsteuersatz

Jürgen K. Wittlinger
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Deutlich einfacher ist die Belastungsberechnung bei einer Kapitalgesellschaft, deren Gewinn der Körperschaftsteuer unterliegt. Im Gegensatz zur Einkommensteuer gibt es bei dieser Steuerart keinen Grundfreibetrag. Der Steuer­satz für die Körperschaftsteuer liegt seit 2008 bei einheitlich 15 %. Ab 2028 wird der Steuersatz jährlich um einen Prozentpunkt sinken (2028: 14 %, 2029: 13 %, ...) bis 2032 10 % erreicht sind. Einbezogen werden muss aber noch die für evtl. Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft bei den Gesellschaftern anfallende Einkommensteuer bzw. die Abgeltungsteuer darauf.

 
Hinweis

Solidaritätszuschlag

Bei den beiden Rechtsformgruppen ist auch die Belastung mit Solidaritätszuschlag unterschiedlich hoch. Zwar fällt der Solidaritätszuschlag dem Grunde nach sowohl auf die Einkommensteuer für die Gewinne einer Personengesellschaft als auch auf die Körperschaftsteuer für das steuerpflichtige Einkommen einer Kapitalgesellschaft an. Jedoch gibt es seit 2021 eine Differenzierung, da der Solidaritätszuschlag bei der Einkommensteuer nur noch für hohe Einkommen greift. So fällt im VZ 2025 bis zu einer Freigrenze von 19.950 EUR kein Solidaritätszuschlag an. Hingegen beträgt der Solidaritätszuschlag bei einer Kapitalgesellschaft nach wie vor 5,5 % der Körperschaftsteuer – unabhängig von der Höhe des Einkommens. Und auch von einer Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft werden stets 5,5 % Solidaritätszuschlag einbehalten.

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