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Gesellschaft: Wahl der Rechtsform / 2.4 GmbH & Co. KG

Jürgen K. Wittlinger
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Eine Optimierung stellt die Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG dar. Es handelt sich dabei um eine KG, bei welcher die Komplementärstellung durch eine GmbH übernommen wird. Damit ist die GmbH die persönlich haftende Gesellschafterin, mit der Folge, dass die Haftung aller Gesellschafter – ähnlich einer Kapitalgesellschaft – begrenzt ist. Denn die Komplementär-GmbH haftet nur mit ihrem (meist geringen) Gesellschaftsvermögen und die Haftung der Kommanditisten ist auf deren Kommanditeinlage beschränkt.

Die Rechtsstellung des Komplementärs kann aber nicht nur von einer GmbH übernommen werden; verbreitet sind auch andere Kapitalgesellschaften, wie z. B. eine Ltd., UG (haftungsbeschränkt), AG oder SE. Entsprechend ändert sich dann die Firmierung, z. B. SE & Co. KG.

Noch mehr als die KG findet die GmbH & Co. KG ihre Anwendung bei einer ausschließlichen Kapitalbeteiligung von Gesellschaftern, oft auch von Familienangehörigen. Viele mittelständische Betriebe werden als Familiengesellschaft in dieser Rechtsform geführt. Allerdings kann die Geschäftsführung auch durch eine familienfremde Person wahrgenommen werden.

Die Wesensart der GmbH & Co. KG mit ihrer Verbindung einer Personengesellschaft (KG) und einer Kapitalgesellschaft (GmbH) bringt eine Typenvermischung mit sich und bietet damit einen weiten Spielraum für zivilrechtliche und auch steuerrechtliche Gestaltungen.

2.4.1 Vorteile

Die Vorteile sind die gleichen wie bei der KG: die Zweiteilung der Haftung, eine erleichterte Kapitalbeschaffung und kein benötigtes Mindestkapital. Hinzu kommt die optimierte Haftung des Komplementärs beschränkt auf das meist gezielt gering gehaltene Vermögen der GmbH.

2.4.2 Nachteile

Als Nachteil stellt sich u. U. die etwas geringere Kreditwürdigkeit dar. Auch ist die GmbH & Co. KG als sog. Doppelgesellschaft deutlich komplexer bei de...

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