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Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Jürgen K. Wittlinger
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Zusammenfassung

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR oder GdbR) ist die Grundform für viele andere Gesellschaftsformen. Diese Rechtsform ermöglicht eine gemeinsame Betätigung mehrerer Personen auf nahezu allen Gebieten. Mindestens 2 Gesellschafter erklären übereinstimmend, dass sie gemeinsam ein beliebiges, gesetzlich erlaubtes Ziel bzw. einen gemeinsamen Zweck verfolgen wollen. Dieser Zweck der GbR wird in einem Gesellschaftsvertrag niedergelegt.

Die GbR ist nicht nur sehr häufig im wirtschaftlichen Bereich, sondern vielfach auch in verschiedenen gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereichen als Organisationsform anzutreffen.

Die GbR wird auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet, da sich die gesetzlichen Grundlagen in §§ 705 ff. BGB finden. Dagegen gibt es für die Besteuerung keine speziell nur für eine GbR geltenden Vorschriften; es gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln für Personengesellschaften.

Das Recht der GbR hat 2024 durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) eine grundlegende "Aktualisierung" erfahren. Die daraus resultierenden Änderungen werden jeweils dargestellt.

1 Gründung

Eine GbR entsteht mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, durch den sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, einen gemeinsamen Zweck dadurch zu erreichen, dass dieser durch die im Vertrag bestimmte Weise gefördert wird (§ 705 Abs. 1 BGB). Welchem Zweck die GbR dient, ist egal – er muss lediglich gesetzlich erlaubt sein.

Für die Gründung einer GbR werden mindestens 2 Gesellschafter benötigt; dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist grundsätzlich formfrei möglich; er kann also schriftlich, mündlich oder auch durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit...

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