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Geringfügige Beschäftigung und Minijobs / 3.2.1 Arbeitszeitgesetz

Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
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Da insbesondere Minijobs häufig als Nebentätigkeit neben einem anderen Arbeitsverhältnis, das eine Vollzeitbeschäftigung sein kann, ausgeübt werden, sind für die Zulässigkeit dieser Beschäftigungen auch die Begrenzungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gelten für die Person des Arbeitnehmers insgesamt, nicht nur für die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse. In dieser Hinsicht müssen daher arbeitszeitrechtlich die verschiedenen Beschäftigungen zusammengerechnet werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Eine Krankenschwester ist in Vollzeit (40 Std./Woche) bei einem privaten Krankenhaus beschäftigt. Daneben übt sie einen Nebenjob bei einem kommunalen Krankenhaus mit 9 Std./Woche aus.

Dieser Nebenjob ist in dieser Weise nicht zulässig, weil er die Höchstgrenzen des § 3 ArbZG verletzt (49 Std. statt erlaubten 48 Std.). Ggf. kann einer der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen, um die Arbeitszeit auf das erlaubte Höchstmaß zu reduzieren.

Dabei ist nicht nur die wöchentliche Höchstarbeitsgrenze des § 3 ArbzG von durchschnittlich 48 Stunden bzw. bei Arbeitszeitflexibilisierung von 60 Stunden und die tägliche Höchstgrenze von 10 Stunden zu beachten, sondern auch die Regelungen über Ruhezeiten und Ruhepausen sowie die Beschäftigungsverbote an Sonn- und Feiertagen (§ 9 ArbZG) und die hierzu zu beachtenden Ausnahmen und Ausgleichsregelungen (§ 11 ArbZG).

Fraglich ist, inwieweit die abweichenden Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit i. S. d. §§ 7 und 12 ArbZG anzuwenden sind, wenn nicht beide Arbeitsverhältnisse, sondern nur die Nebentätigkeit unter den Geltungsbereich des TVöD fällt. Dabei ist davon auszugehen, dass jedenfalls dann, wenn die Kollisionen mit dem Arbeitszeitgesetz erst durch die Nebentätigkeit verursacht wird, die abweichenden tariflichen R...

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