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Gemeinschaftseigentum / 6 Nichtige Zuordnung von Gemeinschaftseigentum zu Sondereigentum

Alexander C. Blankenstein
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Nicht selten sind durch Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung Bereiche oder Teile des Gemeinschaftseigentums dem Sondereigentum zugeordnet. Derartige Regelungen sind nichtig.

 
Hinweis

Umdeutung in Kostentragungsregel

In derartigen Fällen kann die unwirksame Zuordnung zum Sondereigentum in eine Kostentragungsregel zulasten des jeweiligen Sondereigentümers umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung ist jedoch nur möglich, wenn eine weitere Bestimmung in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung ausdrücklich regelt, dass jeder Wohnungseigentümer die dem Sondereigentum unterliegenden Bereiche auf seine Kosten instand zu halten und instand zu setzen hat.[1]

Es ist daher für die Frage, wer trägt für was welche Kosten, von entscheidender Bedeutung, die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung genau zu lesen. Dabei sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Blick auf die begriffliche Zuordnung einzelner Gebäudeteile keinesfalls ausreicht. Stets ist immer die gesamte Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung auf darin enthaltene Kostentragungsvereinbarungen zu prüfen.

[1] LG Dortmund, Urteil v. 1.4.2014, 1 S 178/13.

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