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Sonder- und Gemeinschaftseigentum (FAQs)

Dr. Oliver Elzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Fragen zum Sonder- und Gemeinschaftseigentum gehören zu den zentralen Themen des Wohnungseigentumsrechts. Sie betreffen nicht nur die Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum im Einzelfall, sondern auch Regelungen und deren Auslegung in der Teilungserklärung, Nutzung und Gebrauch, die Eintragung von Beschlüssen in das Grundbuch etc. Die in diesem Beitrag behandelten FAQs enthalten eine Fallsammlung dieser übergeordneten Themen.

Zur Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum im Einzelfall lesen Sie bitte ABC Sonder- und Gemeinschaftseigentum.

Absperreinrichtung

 

Sind Absperreinrichtungen, die nicht mit dem Zähler verbunden sind, dem Sondereigentum zuzuordnen?

Absperreinrichtungen sind gemeinschaftliches Eigentum, soweit sie Teil eines wasserzuführenden Strangs sind. Im Übrigen dürften sie im Sondereigentum stehen, soweit der Strang im Sondereigentum steht.

Absperrhahn (Wasserleitung)

 

Bei den Absperrhähnen für Wasser stellt sich häufig das Problem, dass sie "festgehen", wenn sie vom Wohnungsinhaber nicht regelmäßig bewegt werden. Kann man einen Beschluss fassen, dass die Sondereigentümer die Kosten für den Tausch der Absperrhähne zu tragen haben?

Um diese Frage zu beantworten ist zu klären, in wessen Eigentum der Absperrhahn (= Ventil) steht.

  • Dient der Absperrhahn ausschließlich einer Wohnung, weil er die Wasserzufuhr zu dieser bestimmten Wohnung regelt und sich innerhalb der Räumlichkeiten der Wohnung befindet, kann er zum Sondereigentum gehören. Dann ist nichts zu beschließen. Jeder Beschluss wäre nichtig. Die anderen Wohnungseigentümer treffen dann aber auch keine Kosten.
  • Ist der Absperrhahn für mehrere Wohnungen oder für die gesamte Immobilie relevant, gehört er in der Regel zum gemeinschaftlichen Eigentum. Das betrifft beispielsweise Hauptabsperrhähne, die die Wasserversorgung des gesamten Gebä...

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