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LG Dortmund Urteil vom 01.04.2014 - 1 S 178/13

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Verfahrensgang

AG Witten (Urteil vom 07.05.2013; Aktenzeichen 2 C 367/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 07.05.2013 zum Aktenzeichen 2 C 367/12 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 S. 2 WEG abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel bleibt in der Sache insgesamt erfolglos. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine für den Kläger vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1.

Die Berufung hat zunächst hinsichtlich der Ungültigerklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 23.02.2012 zu TOP 6.3 keinen Erfolg.

a)

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23.02.2012 zu TOP 6.3 ist nicht anfechtbar, soweit er die Wartung der Dachflächenfenster regelt.

aa)

Der Beschluss ist nicht nichtig.

(1)

Er ist hinreichend bestimmt. Bei Maßnahmen der Instandhaltung oder -setzung muss hinreichend bestimmt sein, welche konkreten Maßnahmen vorgenommen werden sollen. Regelmäßig müssen die Grundfragen der Art und Weise der Durchführung, also Umfang, Finanzierung, Ablauf und Kostenvoranschläge, geregelt werden (Bärmann/Merle, WEG, 12. Aufl., § 23 Rn. 56 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss. Er regelt insbesondere die Grundfragen der Art und Weise der Durchführung der Wartung der Fenster. Das ergibt sich insbesondere aus dem beigefügten Angebot der Firma W, d...

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