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Garagentor beschädigt Lamborghini – Vermieter muss 42.000 EUR zahlen

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Wird der Sportwagen des Mieters bei der Ausfahrt aus der Tiefergarage durch das elektrisch betriebene Rolltor beschädigt, kann sich der verkehrssicherungspflichtige Vermieter nicht auf einen pauschalen Haftungsausschluss oder auf technische Besonderheiten des beschädigten Fahrzeugs berufen.

2 Normenkette

§§ 535, 536, 536a BGB

3 Das Problem

Entsteht am Fahrzeug eines Garagen-Mieters ein Schaden, muss grundsätzlich der Mieter als Gläubiger des Schadensersatzanspruchs darlegen und beweisen, dass den Vermieter eine Pflichtverletzung trifft und diese für den entstandenen Schaden ursächlich war. Steht allerdings fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Vermieters in Betracht kommt, muss sich der Vermieter nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens entlasten (so bereits BGH, NJW 1978, 2197). Bei einem automatisch schließenden Tor der Tiefgarage eines Mehrfamilienhauses ist eine Lichtschranke erforderlich, wenn die Gefahr besteht, dass ausfahrende Fahrzeuge im Schwenkbereich des Garagentors anhalten müssen, z. B. wenn der Abstand zwischen Garagentor und Gehweg so gering ist, dass sich ein (größerer) Pkw noch im Schwenkbereich des Tores befindet, wenn er vor dem davor verlaufenden Gehweg wegen passierender Fußgänger anhalten muss. In diesem Fall hat der Eigentümer allein mit dem Einbau eines Drucksensors seine Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend erfüllt, da ein Drucksensor Schäden nur reduzieren, aber nicht mit Sicherheit verhindern kann. Dies gilt auch dann, wenn dem Nutzer der Garage die Funktionsweise des Garagentors bei Abschluss des Mietvertrags erklärt wurde (so bereits LG München I, Urteil v. 5.9.2013, 30 S 4764/13).

4 Die Entscheidung

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