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OLG Hamburg Urteil vom 15.10.2025 - 4 U 33/25

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Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 334 O 147/23)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.03.2025, Az. 334 O 147/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 42.544,08 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen einer Beschädigung seines Pkw geltend.

Der Kläger war Eigentümer eines Pkw Lamborghini Diablo mit dem amtlichen Kennzeichen ..., eines lediglich ca. 400-mal gebauten italienischen Sportwagens. Dieses Fahrzeug hat eine Länge von 4,43 m. Die Beklagte ist Mieterin der Nebenintervenientin im Hinblick auf verschiedene Stellplätze in der Tiefgarage im Objekt ... in Hamburg-Rahlstedt. Die Nebenintervenientin ist für den Bereich der Tiefgarage Erbbauberechtigte. Die Beklagte vermietete mit "Stellplatzmietvertrag" vom 14.05.2020 (Anlage K 1, nachfolgend "MV") mit Wirkung ab dem 01.06.2020 in diesem Objekt einen Stellplatz an den Kläger.

Außerhalb der üblichen Öffnungszeiten, mithin werktags nach 18 Uhr, wird die Ausfahrt aus der Tiefgarage durch ein elektrisch betätigtes Rolltor verschlossen, welches nicht als durchgängige Fläche ausgestaltet ist, sondern als Gittertor mit groben Metallmaschen in Form von Waben (vgl. Anlage K 3). Die Stellplatzmieter können dieses Rolltor, wie auch das Rolltor an der Einfahrt zur Tiefgarage, mittels eines dafür vo...

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