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FoVo 7 + 8/2016, Vermeiden Sie den Verjährungseinwand des Schuldners, wenn Sie eine qualifizierte Forderung nach § 302 BGB zur Vermeidung der Restschuldbefreiung anmelden

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Leitsatz

Hat der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen anderen Streitgegenstand als der titulierte Anspruch, kann der Schuldner gegenüber dem Feststellungsbegehren des Gläubigers einwenden, der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei verjährt.

Rechtskräftig festgestellt sind alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die vom Streitgegenstand umfasst sind, über den mit dem Titel entschieden wurde.

Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht hat einen anderen Streitgegenstand als ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch.

Ansprüche auf Unterhalt und auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht kann der Gläubiger gleichzeitig nebeneinander geltend machen; die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung des einen Anspruchs erstrecken sich nicht auf den anderen Anspruch.

Der Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Familienstreitsache.

BGH, 3.3.2016 – IX ZB 33/14

1 I. Aus dem Sachverhalt

Rückständiger Unterhalt wird tituliert

Der Schuldner war verheiratet, hatte zwei Kinder und zahlte nach der Trennung 1994 keinen Unterhalt, so dass die Unterhaltsberechtigten bis 1996 Leistungen nach dem BSHG erhielten. Die Gläubigerin beantragte wegen der auf sie nach § 91 Abs. 3 BSHG übergegangenen Unterhaltsansprüche zunächst einen Vollstreckungsbescheid und erhielt nach dem Einspruch des Schuldners ein Urteil über rückständigen Unterhalt von insgesamt 6.648 DM. Gleichwohl zahlte er nicht.

 

Hinweis

Der Fall betrifft die Rückforderung der in Vorleistung getretenen Sozialhilfebehörde. Die hierin entwickelten Grundsätze gelten aber in gleicher Weise für jeden anderen Unterhaltsgläubiger, der rückständigen Unterhalt als Insolvenzforderung anmeldet.

Strafrechtliche Verurteilung folgt

Der S...

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