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Firma der GmbH

Dr. Rocco Jula
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Zusammenfassung

 
Begriff

Handelsrechtlich ist die Firma der Name, unter dem die GmbH als Kaufmann im Geschäftsverkehr tätig ist. Unter ihrem Namen, der Firma, kann die GmbH klagen und verklagt werden. Somit ist die Kernfunktion der Firma die Namensfunktion. Die Firma muss das Unternehmen individualisieren und eindeutig von anderen am Markt tätigen Unternehmen abgrenzen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 17 HGB und § 4 GmbHG.

1 Vorgaben aus dem Handelsrecht

Für die Firmenbildung der GmbH gelten grundsätzlich die allgemeinen Firmengrundsätze (§§ 17–37 a HGB). Die wichtigsten sind:

Grundsatz der Firmenklarheit und Firmenwahrheit:

Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 Abs. 2 HGB). So darf etwa die GmbH nicht die Firmenendung "AG" verwenden.

Grundsatz der Firmenbeständigkeit: Im Geschäftsleben kommt es häufig vor, dass ein bestehendes Handelsgeschäft in die Rechtsform einer GmbH überführt wird. In diesem Fall darf die GmbH die Firma des bisherigen Unternehmens im Kern unverändert, evtl. mit einem Nachfolgezusatz, übernehmen. Sie muss aber in jedem Fall den GmbH-Zusatz in ihrer Firma führen.

Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft der Firma:

Einerseits muss die Firma zur Kennzeichnung der GmbH geeignet sein, d. h. sie muss Kennzeichnungskraft besitzen und sie muss sich andererseits eindeutig von den Firmen anderer Unternehmen unterscheiden. Zur Kennzeichnung des Kaufmanns bzw. der GmbH als Handelsgesellschaft geeignet bedeutet, dass die Firma den Inhaber hinreichend individualisieren muss. Der vollständige bürgerliche Name des Kaufmanns bzw. des GmbH-Gesellschafters ist stets geeignet, ihn zu individualisieren. Auch ein Pseudonym kann Kennzeichnungskraft ...

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