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Erholungsbeihilfen / 1 Steuer- und beitragspflichtig, aber Pauschalversteuerung möglich

Andrea Kutschera, Norbert Minn
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Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und sind auch als Arbeitsentgelt beitragspflichtig zur Sozialversicherung.[1]

Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %

Der Arbeitgeber darf die steuerpflichtigen Erholungsbeihilfen aber pauschal mit 25 % versteuern.[2] Voraussetzung ist, dass die Beihilfen folgende Freigrenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen:

  • für den Arbeitnehmer 156 EUR,
  • für den Ehe-/Lebenspartner 104 EUR und
  • für jedes Kind 52 EUR.[3]

Die Erholungsbeihilfe darf nicht mit dem Urlaubsgeld verwechselt werden. Denn das Urlaubsgeld ist immer in voller Höhe steuer- und sozialversicherungspflichtig. Erholungsbeihilfe und Urlaubsgeld können jedoch gleichzeitig gezahlt werden.

 
Praxis-Tipp

Erholungsgeld statt Urlaubsgeld

Der Arbeitgeber kann einen Teil des Urlaubsgelds als Erholungsgeld deklarieren. So könnte er z. B. einem verheirateten Arbeitnehmer mit 2 Kindern im Jahr 364 EUR (= 156 EUR + 104 EUR + 52 EUR + 52 EUR) als Erholungsbeihilfe auszahlen.

Durch die pauschale Versteuerung kommt der Betrag "brutto für netto" beim Arbeitnehmer an. Anders verhält es sich bei einer Zahlung von Urlaubsgeld. Hiervon werden dem Arbeitnehmer Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, somit kommt "netto" weniger beim Arbeitnehmer an.

Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, werden die Freigrenzen jeweils einzeln geprüft.[4]

 
Praxis-Beispiel

Ehegatten sind bei demselben Arbeitgeber beschäftigt

Das Ehepaar A und B hat 2 Kinder und ist bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Wie hoch ist die pauschale Erholungsbeihilfe, die insgesamt an das Ehepaar ausgezahlt werden kann?

Ergebnis:

 
Erholungsbeihilfe Arbeitnehmer A Arbeitnehmer B
für den Arbeitnehmer 156 EUR + 156 EUR
für den Ehepart...

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