Säumniszuschläge dienen als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steueransprüche. Sie haben auch Zinscharakter. Sie entstehen bei Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin. Als steuerliche Nebenleistungen gehören sie zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 3 Abs. 4, 37 AO).
Säumniszuschläge sind zu unterscheiden von
- Verspätungszuschlägen bei nicht rechtzeitiger Abgabe von Steuererklärungen (§ 152 AO),
- Zwangsgeldern, die zur Durchsetzung, insbesondere zur Abgabe von Steuererklärungen angedroht und festgesetzt werden können (§§ 329ff. AO),
- Verzinsung von Steuernachforderungen, die nach Ablauf der sog. Karenzzeit beginnt (Vollverzinsung, § 233a AO).
Wie die Zinshöhe nach § 238 Abs. 1 AO von 0,5 % pro vollem Monat ist auch die Höhe des Säumniszuschlags von 1 % pro angefangenem Monat verfassungsrechtlich umstritten, soweit es den darin enthaltenen Zinsanteil betrifft. Die Chancen für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde dürften indes aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 8.7.2021 eher gering sein. So hat es das BVerfG in seiner Begründung zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der Vollverzinsung gem. §§ 233a, 238 AO ausdrücklich abgelehnt, diese auch auf die Zinsen nach §§ 234 ff. AO zu übertragen. Der Steuerpflichtige habe in jenen Fällen nämlich grundsätzlich die Wahl, ob er den Zinstatbestand verwirklicht. Dies ist bei der Entstehung von Säumniszuschlägen i. d. R. nicht anders, zumal die Ursachen der Säumnis immer in der Person des Steuerpflichtigen liegen und von den Umständen des Einzelfalls abhängen.
In Anbetracht dieser verfassungsgerichtlichen "Vorgaben" und der seither ergangenen Rechtsprechung des BFH ist es – trotz deren Uneinheitlichkeit – u. E. daher nahezu aussichtslos, dass sich an besagter Höhe des Säumniszuschlags in absehbarer Zeit etwas änder...