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Entgelttransparenz / 2 Gesetzeszweck und Einordnung in die bestehende Rechtsordnung

Christoph Tillmanns
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Nach der Begründung des Regierungsentwurfs beträgt in Deutschland die statistische Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern, bezogen auf das durchschnittliche Bruttostundenentgelt, immer noch rund 21 %. Allerdings sind diese Entgeltunterschiede keineswegs in erster Linie auf das Geschlecht zurückzuführen. Durch das Gesetz soll nach § 1 EntgTranspG das Gebot des gleichen Entgeltes für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchgesetzt werden. Als zentrales Instrument dafür wird Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten ein individueller Auskunftsanspruch über das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer des jeweils anderen Geschlechtes an die Hand gegeben. Nach der Gesetzesbegründung sollen damit mehr als 14 Millionen Beschäftigte in der Privatwirtschaft das Recht erhalten zu erfahren, nach welchen betrieblichen Kriterien und Verfahren ihr Entgelt festgelegt wurde und wie sie mit diesem Entgelt im Verhältnis zu vergleichbaren Tätigkeiten stehen. Wenn auch politisch hiermit die Erwartung verbunden ist, dass das Prinzip "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" gelten soll, so ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass es einen solchen Rechtssatz in der deutschen Rechtsordnung nicht gibt. Hinsichtlich des Entgeltes besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, die lediglich durch verschiedene rechtliche Bindungen wie die Diskriminierungsverbote – nicht nur wegen des Geschlechtes – oder die Festsetzung von tariflichen Mindestentgelten eingeschränkt werden. In aller Deutlichkeit: Es gibt keinen Anspruch darauf, für gleichwertige Tätigkeit dasselbe Entgelt wie der vergleichbare Beschäftigte zu erhalten, sondern es ist nur verboten, beim Entgelt wegen eines verpönten Unterscheidungsmerkmals, wozu auch das Geschlecht gehört, zu differenzieren. Als Anspruchsgrundla...

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