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Entgelt im Krankheitsfall / 5.2.1 Grundregelung

Antje Teichert
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Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Nettoentgelt gezahlt.

Als Erstes wird also das Nettoentgelt ermittelt. "Nettoentgelt" ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt i. S. d. § 21 TVöD (mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 1 TVöD), das den Beschäftigten nach § 21 TVöD u. a. während krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen ist (vgl. Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung). Basis ist sonach das Arbeitsentgelt nach § 21 TVöD, von dem die gesetzlichen Abzüge abzuziehen sind.

Gesetzliche Abzüge sind:

  • Steuern

    (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer),

  • Sozialversicherungsbeiträge

    (Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung einschließlich des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung und des Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung)

  • landesgesetzliche Abzüge

    (z. B. Kammerbeiträge in Bremen und im Saarland)

Hat der von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Beschäftigte auf gesetzlicher Grundlage Versicherungsbeiträge zu einer privaten Rentenversicherung aufzubringen, handelt es sich um gesetzliche Abzüge vom Bruttolohn i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 TVöD.[1] Tarifliche Abzüge, wie der Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage des Arbeitgebers zur Zusatzversorgungkasse, können nicht berücksichtigt werden.

Von dem so ermittelten Nettoentgelt sind die "tatsächlichen Barleistungen" abzusetzen. Mit diesem Begriff verwenden die Tarifvertragsparteien die in diesem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung übliche Diktion, wonach dieser Begriff zur Unterscheidung von Sachleistungen dient. Im SGB V wird mit Krankengeld immer das "Bruttokrankengeld" gemeint. An keiner Stelle bezeichn...

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