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Einstellung / 5.3 Weitere zusätzliche Pflicht für öffentliche Arbeitgeber zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch (§ 165 SGB IX)

Stefanie Hock
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Gemäß § 165 Satz 1 SGB IX melden die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Gemäß § 165 Satz 3 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben haben oder von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden sind, zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.[1]"Werden eingeladen" im Sinne dieser Vorschrift bedeutet soviel wie "sind einzuladen". Diese Verpflichtung dient zur Erhöhung der Chancen eines schwerbehinderten Bewerbers. Er hat seine Chance auch dann zu bekommen, wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Selbst wenn sich der Arbeitgeber aufgrund der Bewerbungsunterlagen schon die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl komme, muss er den schwerbehinderten Bewerber einladen. Auch wenn der schwerbehinderte Bewerber mutmaßlich schlechter geeignet ist als ein oder mehrere Mitbewerber, soll er durch die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch die Chance bekommen, den Arbeitgeber trotz der schlechteren "Papierform" von seiner Eignung zu überzeugen.

Nur in dem Fall, dass die fachliche Eignung offensichtlich (d. h. unzweifelhaft) fehlt, ist eine Einladung entbehrlich (§ 165 Satz 4 SGB IX). Ob die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, ist an dem vom Arbeitgeber mit der Stellenausschreibung bekannt gemachten Anforderungsprofil zu messen.[2]

Bloße Zweifel an der fachlichen Eignung lassen die Einladungspflicht nicht entfallen, da die Zweifel ggf. gerade durch...

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