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Einkünfte aus Kapitalvermögen / 12.4.2.1 Sparer-Pauschbetrag

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Praxis-Beispiel

Abzug eines nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags[1]

A erzielt Kapitalerträge nur bei einer Bank. Er hat vergessen, einen Freistellungsauftrag zu erteilen.

A erklärt seine Kapitalerträge in der Zeile 7 der Anlage KAP und trägt die Steuerabzugsbeträge (Zeilen 37 ff.) entsprechend den Angaben in der Steuerbescheinigung ein. In den Zeilen 16 und 17 trägt er den Wert "0" ein, da weder bei seiner Bank noch bei anderen Banken ein Freistellungsauftrag berücksichtigt wurde.

 
Praxis-Beispiel

Sparer-Pauschbetrag

A hat seinen Freistellungsauftrag i. H. v. 1.000 EUR bei der X-Bank erteilt. Dort hat er aber nur Kapitalerträge i. H. v. 550 EUR erzielt. Bei der Y-Bank, bei der er keinen Freistellungsauftrag abgab, vereinnahmte A in 2025 Veräußerungsgewinne aus Index-Zertifikaten i. H. v. 2.000 EUR. Hierauf hat die Bank 500 EUR Kapitalertragsteuer und 27,50 EUR SolZ einbehalten.

In den Zeilen 5–17 der Anlage KAP sind folgende Werte auszufüllen:

  • Zeile 5: 1
  • Zeile 7: 2.000
  • Zeile 16: 0
  • Zeile 17: 550

In der Einkommensteuerveranlagung erhält A zusätzlich den nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 450 EUR, was zu einer steuerlichen Entlastung von 112,50 EUR (zzgl. SolZ) führt.

Würde A alle Kapitalerträge in die Zeile 7 eintragen (2.550 EUR), müsste der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag in der Zeile 16 erscheinen. In Zeile 17 wäre der Wert "0" einzugeben. Beim steuerlichen Ergebnis ändert sich nichts.

[1] § 20 Abs. 9 EStG

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