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Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 5.1.2 Die Entgeltgruppen 9b bis 12

Stefanie Hock
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Die Entgeltgruppen 9b–12 umfassen den Bereich der Tätigkeiten, die vom Niveau her einen Bachelor erfordern. Dies wird auch deutlich daran, dass erstmals zur Stärkung des Ausbildungsbezuges das personenbezogene Merkmal der Hochschulbildung vereinbart wird. So ermöglicht die Entgeltgruppe 9b Fallgr. 1 die Eingruppierung von Beschäftigten mit abgeschlossener Hochschulbildung (§ 8 TV EntgO Bund) und entsprechender Tätigkeit. Als Alternative und gleichrangige Eingruppierung ermöglicht die Fallgr. 2 (wie bisher schon) eine Eingruppierung ohne Vorliegen eines subjektiven Merkmals bei Beschäftigten, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. Beide Varianten führen zum selben Ergebnis. Diese "Zweigleisigkeit" setzt sich über die Verweise der Tätigkeitsmerkmale bis zur Entgeltgruppe 12 fort. Es muss also jeweils entweder die Voraussetzung der Entgeltgruppe 9b Fallgr. 1 (abgeschlossene Hochschulbildung) oder der Entgeltgruppe 9b Fallgr. 2 (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen) erfüllt sein.

Des Weiteren ist in der Fallgr. 1 zusätzlich die Möglichkeit der Eingruppierung als "sonstiger Beschäftigter" eingefügt worden.

Die Grundeingruppierung für den Bereich der Entgeltgruppen 9b–12, der dem vergleichsweisen gehobenen Dienst entspricht, bildet die Entgeltgruppe 9b. Sie unterscheidet 2 Fallgruppen wie folgt:

  • Entgeltgruppe 9b Fallgr. 2 basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vb Fallgr. 1a mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVb Fallgr. 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Die Überleitung der Beschäftigten aus der sog. "großen Entgeltgruppe 9" mit regulären Stufenlaufzeiten und regulärer Endstufe 5 in die neue Entgeltgruppe 9b Fallgr. 3 erfolgte ohne Antrag des Besch...

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