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Eigentümerversammlung / 5.3.3 Problem: Majorisierung

Alexander C. Blankenstein
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Die Stimmabgabe des Mehrheitseigentümers ist noch nicht rechtsmissbräuchlich, sondern erst dann, wenn er sein Stimmenübergewicht missbräuchlich zu eigenen oder gemeinschaftsfremden Zwecken nutzt. Auch noch nicht rechtsmissbräuchlich ist es, wenn der Mehrheitseigentümer als einziger für oder gegen einen Beschlussgegenstand stimmt.[1] Dies gilt selbst dann, wenn er sich selbst mit seinem Stimmenübergewicht zum Verwalter bestellt. Anders ist es aber dann, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Spannungen zwischen ihm und den übrigen Wohnungseigentümern bestehen[2] oder durch die Ausübung des Mehrheitsrechts gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen wird, wie etwa bei der Verschaffung unangemessener Vorteile oder der Bestellung eines persönlich ungeeigneten oder fachlich unfähigen Verwalters.[3]

Letztlich entscheidet der Verwalter über das Schicksal eines Beschlussgegenstands. Denn der Beschlussverkündung durch den Verwalter kommt konstitutive Wirkung zu.[4] Soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Stimmrechtsmissbrauch durch den Mehrheitseigentümer vorliegen, ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, dessen Stimmabgabe zu ignorieren, da diese wegen des Missbrauchs ohnehin nichtig ist.

[1] BGH, Urteil v. 14.7.2017, V ZR 290/16, ZMR 2017, 906; LG Itzehoe, Urteil v. 18.5.2018, 11 S 17/17, ZMR 2018, 696.
[2] LG Düsseldorf, Urteil v. 19.6.2009, 19 S 25/09, n. v.; AG Neuss, Urteil v. 24.3.2010, 101 C 71/09 n. v.
[3] LG Berlin, Urteil v. 23.9.2014, 55 S 302/12, GE 2014, 1537.
[4] BGH, Beschluss v. 23.8.2001, V ZB 10/01, NZM 2001, 961.

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