Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Eigentümerversammlung (FAQs)

Dr. Oliver Elzer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Zusammenfassung

 
Überblick

Bei der Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen stellen sich in der Praxis zahlreiche Fragen, die von Dr. Elzer im Rahmen seiner regelmäßig durchgeführten Online-Seminare beantwortet werden. Antworten auf die wichtigsten und am häufigsten gestellten Fragen finden Sie nachfolgend in alphabetischer Übersicht.

Abhalten einer Versammlung

 

Kann die Einberufung einer Versammlung erzwungen werden?

Grundsätzlich hat der Verwalter neben seiner Verpflichtung nach § 24 Abs. 1 WEG (mindestens eine jährliche Versammlung) eine Wohnungseigentümerversammlung nach § 24 Abs. 2 WEG dann einzuberufen, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer dies unter Angabe der Gründe verlangen. Unabhängig hiervon aber kann jeder einzelne Wohnungseigentümer die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung verlangen, wenn nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung dringend eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer herbeigeführt werden muss. Der Verwalter kann den entsprechenden Wohnungseigentümer dann nicht auf das Mindestquorum des § 24 Abs. 2 WEG verweisen, sondern hat die Versammlung einzuberufen. Weigert er sich, kann die Einberufung gerichtlich erzwungen werden. Hier ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der Pflicht zur Einberufung von Eigentümerversammlungen um eine solche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer handelt. Zu verklagen wäre also die Gemeinschaft und nicht der Verwalter.

 

Wer ist berechtigt, die Eigentümerversammlung einzuberufen?

In erster Linie berechtigt § 24 Abs. 1 WEG den Verwalter zur Einberufung der Eigentümerversammlung. Fehlt ein Verwalter oder weigert sich dieser pflichtwidrig, eine Versammlung einzuberufen, ist gemäß § 24 Abs. 3 WEG der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter befugt, die Versammlung einzuberufen. Die Wohnungseigentümer kön...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Gemeinschaftliches Eigentum: Erhaltungspflicht / 1 Leitsatz
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 7.1 Betreten
    0
  • Tierhaltung – Verbot nur aus sachlichen Gründen zulässig / 5 Entscheidung
    0
  • Wohnungseigentümerversammlung (ZertVerwV) / 1.4.1 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Betriebskosten in der Praxis
Betriebskosten in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Fehlerhafte Betriebskostenabrechnungen sind der häufigste Streitpunkt mit Mieter:innen. Das Buch unterstützt Sie bei Ihrer Betriebskostenabrechnung und hilft, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Jetzt in der aktualisierten 11. Auflage!


Eigentümerversammlung
Eigentümerversammlung

Zusammenfassung Überblick Die Wohnungseigentümer regeln die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Beschlüsse. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in einer Versammlung der Wohnungseigentümer. Ohne Versammlung ist ein Beschluss nur gültig, ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren