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LG Berlin Urteil vom 23.09.2014 - 55 S 302/12

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Verfahrensgang

AG Berlin-Köpenick (Urteil vom 19.09.2012; Aktenzeichen 71 C 18/12)

 

Tenor

1. Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 19.9.2012 – 71 C 18/12 – wie folgt abgeändert:

Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Berlin Straße …, … Straßennn, … Straße … in der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 28.3.2012 zu TOP 1 – Antrag B – wird für ungültig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das angegriffene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind die einzigen Mitglieder einer WEG.

Teilende Eigentümerin war die …gesellschaft mbH … KG, die die Aufteilung in Wohnungseigentum vornahm und 108 Einheiten an die Klägerin und 167 Einheiten an die … GmbH veräußerte. Letztere verkaufte ihre 167 Einheiten mit Vertrag vom 18.12.2006 an die Beklagte. Zum ersten Verwalter war bis zum 31.3.2007 in der TE die … GmbH bestellt worden. Nach § 16 Ziff. 3 der TE (Bl. 83/I d.A.) beschließen die Eigentümer über die künftige Bestellung des Verwalters nach den gesetzlichen Vorschriften.

Im Kaufvertrag vereinbarte die … GmbH mit der Beklagten, dafür zu sorgen, dass der Verwaltervertrag mit der … GmbH zum 31.3.2007 beendet werde. Die Beklagte verpflichtete sich gegenüber den anderen Eigentümern der Wohnanlage, für den Abschluss eines neuen Verwaltervertrages nur zu stimmen, wenn dieser jedenfalls bis zum 31.2.2009 nicht mit höheren Kosten für die Wohnungseigentümergemeinschaft verbunden ist als die bisher angefallenen Kosten (10 EUR pro Monat und Wohnung n...

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