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E-Scooter / 3 Werbungskostenabzug

Rainer Hartmann
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Die Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten. Zur Abgeltung dieser beruflichen Aufwendungen wird eine verkehrsmittelunabhängige Pauschale von 0,38 EUR[1] pro Entfernungskilometer für die Gesamtstrecke Wohnung – erste Tätigkeitsstätte gewährt (bis 2025: Entfernungspauschale von 0,30 EUR und ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR). Die Entfernungspauschale kommt auch für die (Teil-)Strecke zur Anwendung, für die der Arbeitnehmer einen E-Scooter benutzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer seinen eigenen oder einen vom Arbeitgeber überlassenen E-Scooter benutzt.

Wird der geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines E-Scooters pauschal mit 15 % versteuert, ist dies in Nummer 18 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Insoweit entfällt der Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem E-Scooter.[2] Die Pauschalierung mit 25 % für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die eine Kürzung der Entfernungspauschale vermeidet, ist ausschließlich auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel beschränkt. Sie ist für E-Scooter nicht anwendbar.[3]

[1] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG i. d. F. des StÄndG 2025.
[2] § 40 Abs. 2 Satz 3 EStG.
[3] § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG.

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